# Verbot des Filmes „Endstation Paris“.

Auf Grund des § 17 des Lichtspiegelgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Endstation Paris“, Hersteller: Hunter/Carroilton/Un. Int., Verleiher: Atlantic-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.