# Landesbauordnung, Neukundmachung.

Art. I

Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz vom 17. März 1924, womit eine Bauordnung für das Land Vorarlberg erlassen wird - Landesbauordnung, LGBl. Nr. 9/1924, neu kundgemacht.

Art. II

(1) Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:

(2) Es wurden ferner

(3) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neukundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.

Art. III

Als nicht mehr geltend festgestellt werden folgende Bestimmungen der Landesbauordnung:

Art. IV

Das neu kundgemachte Gesetz ist als „Landesbauordnung - LBO.“ zu bezeichnen.

Anlage

Landesbauordnung – LBO.

E r s t e r A b s c h n i t t

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Bauweisen, Bauzonen, öffentliche Verkehrsflächen, Straßenflucht- und Baulinien, innere Baulinie, Straßenbreite

(1) Als besondere Bauweisen (Verbauungsarten) sind anzusehen:

(2) Als Bauzone wird jenes Teilgebiet bezeichnet, für welches je nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen einheitliche Verbauungsgrundsätze rücksichtlich der Bauweise, der zulässigen Geschoßzahl, Gebäudehöhe und Gebäudetiefe, allenfalls die Anlage, Tiefe oder Mindesttiefe von Vorgärten, einer besonderen äußeren Ausstattung der Gebäude und bezüglich einer besonderen Zweckbestimmung derselben aufgestellt werden.

(3) Als öffentliche Verkehrsflächen sind alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Straßen, Gassen, Geh-, Reit- und Fahrwege, Brükken, Stiegen und Plätze mit Einschluß öffentlicher Gartenanlagen, Spiel- und Sportplätze und dergleichen anzusehen.

(4) Die Straßen sind entweder Hauptstraßen, wenn sie hauptsächlich dem allgemeinen öffentlichen Verkehr, insbesondere dem Durchzugsverkehr dienen, oder Nebenstraßen (Wohn-, Fabriksstraßen), welche von geringerer Längenausdehnung und vorwiegend dem Verkehr der in den angrenzenden Gebäuden wohnenden oder beschäftigten Personen zu dienen bestimmt sind.

(5) Jene Linien, welche die öffentlichen Verkehrsflächen nach ihrer festgesetzten Ausdehnung gegen anschließende Gründe zu begrenzen bestimmt sind, heißen Straßenfluchtlinien.

(6) Jene Linie, in welcher die Front eines Gebäudes gegen die öffentliche Verkehrsfläche zu stellen ist, heißt Baulinie. Sie fällt bei Gebäuden oder Vorgärten oder Straßenhöfen mit der Straßenfluchtlinie zusammen.

(7) Innere Baulinie ist jene Linie, über welche mit den dem Innern eines Baublockes zugewendeten Fronten eines Gebäudes nicht hinausgerückt werden darf.

(8) Die Entfernung der gegenüberliegenden Straßenfluchtlinien, senkrecht auf die Straßenachse gemessen, bildet die Straßenbreite.

§ 2

Begriff von feuerfest und feuersicher

Die Begriffe feuerfest und feuersicher werden in nachfolgendem Sinne angewendet:

Feuerfest sind Konstruktionen, die nicht verbrennbar sind, bzw. beim Brande keinen oder keinen nennenswerten Veränderungen unterliegen.

Feuersicher sind verbrennbare Konstruktionen, die jedoch durch sicher wirkende Isoliermittel gegen Brand auf längere Zeit standhalten.

§ 3

Anwendung der Bauordnung und Abweichungen von in der Regel geltenden Vorschriften

(1) Die Bestimmungen dieser Bauordnung finden keine Anwendung:

(2) Abweichungen von jenen Bauvorschriften, welche an die Bestimmung „in der Regel" geknüpft sind, dürfen, wenn Baubehörde der Bürgermeister ist, nur mit Genehmigung der Gemeindevertretung, wenn Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist, nur nach Anhörung der Gemeindevertretung bewilligt werden.

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Verbauungspläne, Teilregulierungen, Grundstückteilungen

§ 4

Verpflichtung zur Aufstellung von Verbauungsplänen

(1) Bei Verbauung freier Plätze oder von größeren Brandstätten ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Verbauung nach einem Verbauungsplan (Teilregulierung) und mit entsprechender Berücksichtigung aller Verkehrs-, Sanitäts-, feuerpolizeilichen und sonstigen öffentlichen Rücksichten, sowie der Höhenverhältnisse geschehe. Hiebei ist insbesondere auf Freilassung geräumiger Plätze im Innern der Ortschaften an Stellen mit großem Verkehr, bei baulich hervorragenden Amtsgebäuden, bei Kirchen oder sonst geeigneten Punkten sowie auf das heimische Ortsbild Bedacht zu nehmen. Wenn neue Ortsteile geschlossen verbaut werden, dürfen keine Baustellen von weniger als 7 m Gassenfront vorkommen.

(2) Die durch die Gemeinde zu verfassenden Verbauungspläne sind vor ihrer Durchführung der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, allgemein verbindliche Grundsätze für den Maßstab und den Inhalt der Verbauungspläne (Teilregulierungen), für das Verfahren bei Errichtung, Änderung und Evidenthaltung derselben aufzustellen.

(4) Die Landesregierung ist weiter ermächtigt, wenn öffentliche Rücksichten es erheischen, einzelnen Gemeinden nach Anhörung derselben die Aufstellung von Verbauungsplänen für ihr ganzes Gebiet oder für einzelne Teile derselben (Teilregulierung) innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen. Im Falle die Gemeinde innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Verbauungsplan nicht aufstellt oder der aufgestellte Plan sich wegen wesentlicher Mängel zur Genehmigung nicht eignet, ist die Landesregierung ermächtigt, den Verbauungsplan für die Gemeinde nach Anhörung derselben auf deren Kosten herzustellen und durch Verordnung zu erlassen.

(5) Der genehmigte Verbauungsplan und die genehmigten Teilregulierungen sind für alle Bauausführungen im Sinne dieser Bauordnung verbindlich.

(6) Die Genehmigung des Verbauungsplanes oder der Teilregulierung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie ortsüblich kundzumachen.

§ 5

Grundstückteilungen

(1) Verbaute Grundstücke und Grundstücke, die in einem Gebiet liegen, das nach dem Flächenwidmungsplan nicht dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet ist, dürfen nur mit Bewilligung des Bürgermeisters geteilt werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung das Grundstück ohne triftigen Grund zerstückelt oder dem Flächenwidmungsplan, einem Verbauungsplan (Teilregulierung) oder einer im allgemeinen Interesse liegenden Verbauungs- oder Verkehrsgestaltung nicht entspricht oder die Schaffung zweckmäßig gestalteter Bauplätze verhindert oder wesentlich erschwert oder für bestehende Gebäude einen bauordnungswidrigen Zustand herbeiführt.

(2) Wo kein Flächenwidmungsplan besteht, bedarf die Teilung von Grundstücken, die nicht überwiegend dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, von verbauten Grundstücken und von Grundstücken, die in einem Gebiet liegen, in dem mit einer Verbauung zu rechnen ist, der Bewilligung nach Abs. 1.

(3) Ist die Grundstückteilung auch nach dem Grundverkehrsgesetz bewilligungspflichtig, so hat die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde der des Bürgermeisters vorauszugehen.

(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Grundstückteilung binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides nicht grundbücherlich durchgeführt wird.

(5) Der Bewilligung bedürfen nicht Grundstückteilungen, die auf Grund eines Anmeldungsbogens über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961, durchgeführt werden.

(6) Grundstückteilungen, die ohne die vorgeschriebene Bewilligung grundbücherlich durchgeführt werden, sind nichtig. Solche Eintragungen im Grundbuch hat das Grundbuchsgericht auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.

D r i t t e r A b s c h n i t t

Öffentliche Verkehrsflächen, Gehsteige, Vorgärten, Zwischenlagen, Einfriedungen, Kanalisation

§ 6

Breite und Höhenlage öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Neue Straßen sollen in Städten und Märkten, wenn es Hauptstraßen sind, eine Breite von wenigstens 12 m, die übrigen Straßen eine Breite von wenigstens 7 m erhalten. Bei offener Bauweise können auch Nebenstraßen mit 5 m Breite angelegt werden.

(2) In Landgemeinden sollen die Hauptstraßen, wenn möglich, eine Breite von 7 m und die Nebenstraßen in der Regel eine Breite von 5 m erhalten.

(5) Bei Festsetzung der Höhenlage öffentlicher Verkehrsflächen ist anzustreben, daß unter Berücksichtigung der bestehenden Höhenverhältnisse ein möglichst geringes und gleichmäßiges Gefälle herbeigeführt wird

§ 7

Vorsprünge und Vorbauten, Straßenhöfe

(1) Licht- und Luftschächte, Kellereinwurföffnungen, liegende Kellerfenster, Putzschächte und dergleichen, welche in der Verkehrsfläche liegen, müssen gegen diese sicher abgeschlossen sein und dürfen ebenso wie vor die Straßenfluchtlinie vorspringende Zierbauten, Freitreppen, Geschäftsportale und dergleichen den Verkehr nicht behindern. Diese Baulichkeiten dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Baubehörde und mit Zustimmung der zur Verwaltung des öffentlichen Gutes zuständigen Verwaltungsorgane ausgeführt werden.

(2) Die Träger der Balkone, Erker und Wetterdächer sowie nach außen zu öffnende Tür- und Fensterverschlüsse dürfen nur dann in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, wenn sie in einer Höhe von wenigstens 2,5 m über der Verkehrsfläche angebracht sind und den Verkehr nicht behindern. Bewegliche Vordächer aus Leinwand und dergleichen müssen 2,10 m über dem Gehsteig, bei Straßen ohne Gehsteig 4 m über der Fahrbahn freilassen. Auch dürfen solche Vordächer die Breite des Gehsteiges nicht überschreiten.

(3) Die Gemeindevertretung kann das Zurückstellen eines Baues im Ganzen oder in einzelnen Teilen hinter die mit der Baulinie zusammenfallende Straßenfluchtlinie gestatten (Straßenhof). Sie ist in einem solchen Falle berechtigt, für die Ausgestaltung des Raumes zwischen dem Gebäude und der Straßenfluchtlinie besondere Bedingungen vorzuschreiben und kann auch verlangen, daß dieser Raum in die öffentliche Verkehrsfläche einbezogen oder von dieser in bestimmter Weise abgegrenzt wird.

(4) Wenn Straßenflucht- und Baulinie zusammenfallen, können in folgenden Fällen Bauteile über die Straßenfluchtlinie vortreten:

(5) Für andere Vorsprünge und Vorbauten über die Straßenfluchtlinie als die oben unter a) und b) angeführten ist die Zustimmung der Gemeindevertretung nötig.

(6) Wenn Straßenflucht- und Baulinie nicht zusammenfallen, ist es weiter gestattet, folgende Bauteile vor die Baulinie vortreten zu lassen:

(7) Bezüglich der Portalauslagen, unbeweglichen und beweglichen Auslagekästen und anderen zum Zwecke der Ausstellung oder des Verkaufes von Waren dienenden Gegenständen wird festgesetzt, daß dieselben höchstens 0,20 m über die Straßenfluchtlinie vorstehen dürfen und daß für jede solche Herstellung unter Vorlage der Pläne um die besondere Genehmigung eingeschritten werden muß.

§ 8

Gehsteige (Trottoire)

(1) Bei Bestand eines genehmigten Verbauungsplanes ist die Gemeindevertretung berechtigt, die Anlage von Gehsteigen für das ganze Plangebiet oder für Teile desselben oder für einzelne öffentliche Verkehrsflächen zu beschließen sowie die Breite und Ausführungsart der Gehsteige festzusetzen. Besteht kein genehmigter Verbauungsplan, so kann die Gemeindevertretung für enger verbaute Teilgebiete oder für einzelne öffentliche Verkehrsflächen solche Beschlüsse fassen.

(2) Angrenzende Grundbesitzer, welche nach Kundmachung eines solchen Beschlusses um die Bewilligung von Neu-, Zu- und Umbauten einschreiten, sind verpflichtet, noch vor dem Ansuchen um die Benützungsbewilligung entweder den Geihsteig auf die ganze Länge der Baustelle auf eigene Kosten selbst herstellen zu lassen oder - im Falle diese Herstellung durch die Gemeinde übernommen wird diese Kosten durch Erlag einer entsprechenden Kaution sicherzustellen. Letzteren Falles sind nach Fertigstellung des Gehsteiges die Kosten auf Grund der Rechnungsbelege seitens der Gemeinde endgültig abzurechnen.

(3) Wenn eine Gemeinde bei Vorhandensein der Voraussetzungen des Abs. 1 in anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Fällen Gehsteige auf eigene Kosten herstellt, ist sie berechtigt, den Eigentümern der angrenzenden Gebäude den Rückersatz der nachzuweisenden Kosten nach Verhältnis der Straßenfluchtlänge der einzelnen Liegenschaften in zehn gleichen Jahresraten vorzuschreiben. Bei bisher unverbauten Grundstücken kann dieser Rückersatz erst bei Verbauung des Grundes vom Bauwerber durch Aufnahme der Bedingung des Kostenersatzes in die Baubewilligung gefordert werden, aber auch nur dann, wenn seit Herstellung des Gehsteiges noch nicht zehn Jahre verstrichen sind. In diesem Falle ist der Rückersatz auf einmal, jedoch ohne Zinsenvergütung für die abgelaufene Zeit, zu leisten.

(4) Mangels anderer vertraglicher Regelung ist die Erhaltung der Gehsteige Sache der Gemeinde. Diese Verpflichtung tritt jedoch bei den von den Anrainern hergestellten Gehsteigen erst nach deren Übernahme in die Erhaltung der Gemeinde ein. Diese Übernahme darf nicht verweigert werden, wenn der Gehsteig ordnungsmäßig ausgeführt und in tadellosem Zustande ist. Die Partei haftet für die fachgemäße Ausführung und die ordnungsmäßige Beschaffenheit der Gehsteige ein Jahr nach der Übernahme.

§ 9

Vorgärten

(1) Vorgärten sollen in der Regel, falls der Verbauungsplan keine anderweitige Bestimmung trifft, keine geringere Tiefe als 3,8 m erhalten.

(2) Die für die Anlage von Vorgärten bestimmten Flächen dürfen ohne Genehmigung der Baubehörde keiner Benützung oder Veränderung unterzogen werden, die ihren Zweck beeinträchtigen würde.

(3) Die Eigentümer sind verpflichtet, die Wege und Anpflanzungen der Vorgärten stets in ordentlichem Zustande zu erhalten und für deren regelmäßige Pflege vorzusorgen.

(4) Anpflanzungen, durch die der Licht- und Luftzutritt zu dem eigenen Hause oder zu Nachbarhäusern beschränkt oder der Verkehr beeinträchtigt wird, sind unzulässig.

§ 10

Zwischenlagen (Abstand von der Nachbargrenze)

(1) Bei offener und halb offener Bauweise hat der Abstand der Gebäude von der Nachbargrenze mindestens 4 m, bei Nebengebäuden mindestens 3 m zu betragen. In ganz besonderen Fällen kann die Gemeindevertretung Ausnahmen gestatten. Hiebei hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes die Rechte einer Partei.

(2) Bei Bauten mit Dachvorsprüngen von mehr als 0,75 m ist eine um das Mehrmaß größere Entfernung einzuhalten. Wenn die dem Zwischenraum zugewendete Gebäudeseite mehr als 15 m Länge besitzt, ist der Abstand des ganzen Gebäudes von der Nachbargrenze für jeden Meter Mehrlänge um 0,25 m zu vergrößern, höchstens jedoch um 6 m.

(3) Im übrigen haben die im § 9 Abs. 2 bis 4 und im § 7 Abs. 4 lit a und b aufgestellten Vorschriften auch für die Zwischenlagen Geltung.

(4) Für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 10 m kann die Landesregierung durch Verordnung im Interesse des Brandschutzes, der Hygiene sowie des Orts- und Landschaftsbildes die im Abs. 1 bestimmten Abstände nach Maßgabe der Gebäudehöhe vergrößern.

§ 11

Einfriedungen

(1) Über Auftrag des Bürgermeisters sind gegen bereits eröffnete Verkehrsflächen im verbauten Gebiete die Grenzen des Privatbesitzes durch dessen Eigentümer einzufrieden. Diese Bestimmung gilt nicht für Eisenbahngrundstücke.

(2) Die Einfriedung und ihre Erhaltung muß derart sein, daß der entsprechende Abschluß bewirkt, der Aufstellungsort nicht verunziert wird und eine Gefährdung der Vorübergehenden ausgeschlossen ist.

(3) An öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedungen aus Vollmauern tunlichst zu vermeiden. Bei anderen Einfriedungen darf der Sockel die Höhe von 1 m nicht übersteigen. Im übrigen kann die Gemeinde besondere Bestimmungen für die Ausgestaltung der Vorgarteneinfriedungen erlassen.

(4) Einfriedungen des Privatbesitzes durch volle Wände an der Grenze des Nachbargrundstückes dürfen den Boden des höher liegenden Grundstückes in der Regel nicht um mehr als 1,80 m überragen.

§ 12

Kanalisation, Anschlußzwang

(1) Wird von der Gemeinde zur Ableitung der Niederschlags- und Schmutzwässer einschließlich der Fäkalstoffe durch eine Kanalisation Vorsorge getroffen, so kann die Gemeindevertretung im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung und aus wirtschaftlichen Gründen durch Verordnung die Verpflichtung zum Anschluß und zur Benützung der Kanalisation festlegen.

(2) Die Gemeindevertretung ist ermächtigt, durch Verordnung für den Anschluß an die Kanalisation einen einmaligen Beitrag zu erheben. Das Ausmaß dieses Beitrages ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Größe und Art der anzuschließenden Grundstücke tarifmäßig derart festzusetzen, daß an solchen Beiträgen nicht mehr erhoben wird, als den von der Gemeinde für die Errichtung der Kanalisation aufgewendeten Mitteln entspricht oder im Zeitpunkt der Erhebung entsprechen würde.

(3) Wenn für die Benützung der Kanalisation auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses Gebühren erhoben werden, hat die Gemeindevertretung durch Verordnung die Gebühren für die Benützung tarifmäßig derart festzusetzen, daß sie die Erfordernisse für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisation einschließlich allfälliger Zinsen für die Errichtungskosten nicht übersteigen.

V i e r t e r A b s c h n i t t

Grundabtretungen

§ 13

Schadloshaltung bei Änderungen in der Baulinie (Straßenfluchtlinie)

(1) Muß nach Maßgabe der festgesetzten Straßenfluchtlinie entweder hinter die faktisch bestehende Straßenfluchtlinie zurückgerückt oder über dieselbe hinaus vorgerückt werden, so hat im ersteren Falle die Gemeinde an den Bauwerber und im zweiten Falle der letztere an die Gemeinde oder den sonstigen Grundeigentümer für die Abtretung des zwischen diesen beiden Linien liegenden Grundes die angemessene Schadloshaltung zu leisten.

(2) Kommt über den Betrag dieser Schadloshaltung ein gütliches Übereinkommen nicht zustande, so bleibt die Ausmittlung derselben der richterlichen Entscheidung vorbehalten.

(3) Wegen eines solchen Rechtsstreites kann die Führung des Baues jedoch nicht sistiert werden, wenn dem Grundeigentümer für seine abzutretende Grundfläche eine entsprechende, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessende Kaution geleistet wird.

(4) Über die Frage, wie die Straßenflucht-und Baulinie gezogen und welche Grundfläche abgetreten werden müsse, findet der Rechtsweg nicht statt.

§ 14

Duldung öffentlicher Einrichtungen

(1) Jeder Haus- oder Grundeigentümer hat ohne Entgelt zu dulden, daß an seinem Haus oder Grundstück Haltevorrichtungen und Leitungen für die Straßenbeleuchtung, Tafeln oder Kennzeichen zur amtlichen Bezeichnung von Ortsgebieten, Verkehrsflächen oder öffentlichen Versorgungsanlagen angebracht und die hiefür notwendigen Einrichtungen aufgestellt werden. Dasselbe gilt für die Anbringung von amtlichen Vermessungsmarken.

(2) Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen, Aufstellen oder Entfernen der im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, sind dem Eigentümer angemessen zu ersetzen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so steht dem Eigentümer der ordentliche Rechtsweg offen.

F ü n f t e r A b s c h n i t t

Baubewilligung

§ 15

Bewilligungspflichtige Bauführungen

(1) Eine Baubewilligung ist erforderlich:

(2) Einer Baubewilligung bedürfen ferner alle baulichen Veränderungen an den genannten Objekten, insofern sie sich als Um- oder Zubauten oder als wesentliche Änderungen darstellen. Als Zubau gilt die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume. Als Umbau gilt die völlige Umgestaltung des Innern eines Gebäudes oder die Niederreißung ganzer Geschosse eines Gebäudes oder selbständig benützbaren Gebäudetraktes und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle. Zu den wesentlichen Änderungen werden jene gerechnet, die - abgesehen von Umbauten - an dem ganzen Objekt oder an seinen Hauptbestandteilen vorgenommen werden oder wodurch das äußere Ansehen oder die Benützungsart eines Gebäudes eine Änderung erfahren soll, oder wodurch sonst in irgendeiner Weise auf die Festigkeit, sichere Benützung, Feuersicherheit, die gesundheitlichen Verhältnisse des Objektes oder auf die Rechte der Nachbarn ein nachteiliger Einfluß ausgeübt werden kann. Hierher gehören insbesondere die Umgestaltung von Dächern, der Einbau von Dachwohnungen und Dachkammern, das Ausbrechen von Fenstern und Türen gegen eine öffentliche Verkehrsfläche oder einen Nachbargrund, die Herstellung oder wesentliche Abänderung von Stiegen, Gängen, Aborten, Licht- und Luftschächten, Zwischendecken, Ölfeuerungen samt den zugehörigen Tankanlagen sowie sonstige Heiz- und Feuerungsvorrichtungen (mit Ausnahme solcher für den gewöhnlichen Hausgebrauch), Rauchfängen und Schornsteinen, die Ausführung oder Beseitigung von Tragmauern, jede Veränderung, auch Auswechselung an Trägern, Tragsäulen, Grundmauern und anderen Tragteilen, die Anbringung und wesentliche Änderung von kleineren Auf- und Vorbauten (auch Balkonen), die Umgestaltung von Wohnräumen in Verkaufsgewölbe, Werkstätten, Lagerräume, Schupfen, Stallungen und Wirtschaftsgebäude, sowie umgekehrt von diesen in Wohnräume, die Herstellung oder wesentliche Änderung von Stallungen, Kellern und Kanälen.

(3) Baulichkeiten, welche ein charakteristisches Baudenkmal oder ein Teil eines charakteristischen Ortschaftsbildes sind, bedürfen zu jeder auch noch so geringfügigen Änderung ihres Bauzustandes der vorhergehenden Baubewilligung.

§ 16

Anzeigepflichtige Bauten

(1) Für Ausbesserungen und Abänderungen, auf welche die im § 15 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen, genügt eine schriftliche, vor Beginn der Arbeit zu erstattende Anzeige an die Baubehörde.

(2) Erkennt die Baubehörde die Abänderung als eine genehmigungspflichtige, so hat sie die vorherige Erwirkung einer Baubewilligung zu fordern.

(3) Für unwesentliche Ausbesserungen, welche lediglich die Instandhaltung des Objektes bezwecken und keine Änderung seines allgemeinen Bauzustandes herbeiführen, ist auch keine Anzeige erforderlich.

§ 17

Bekanntgabe der Straßenfluchtlinie, der Bau-linie und der Höhenlage für Bauten an öffentlichen Verkehrsflächen sowie der inneren Baulinie (Bausperre)

(1) Vor dem Einschreiten um Baubewilligung für einen an einer öffentlichen Verkehrsfläche zu führenden Neu-, Zu- oder Umbau, sowie für Herstellung oder wesentliche Änderung einer gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichteten Einfriedung muß der Bauwerber unter Nachweisung seines Eigentumsrechtes an dem zu verbauenden Grunde oder der Zustimmung des Grundeigentümers um die Bekanntgabe der Straßenfluchtlinie, der Baulinie und der Höhenlage der einzelnen oder mehreren in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsflächen beim Bürgermeister ansuchen. Wo die Schaffung zusammenhängender Hofflächen vorgeschrieben wurde, kann bei jedem Neu-, Zu- oder Umbau gegen das Innere eines Baublockes um die Bekanntgabe der inneren Baulinie angesucht werden.

(2) Diesem Ansuchen, welches durch schriftliche Eingabe oder in protokollarischer Form gestellt werden kann, ist ein Plan für die Lage und Höhenverhältnisse in zwei Ausfertigungen anzuschließen.

(3) Mit der schriftlichen Erledigung ist dem Gesuchsteller eine Planausfertigung mit der richtig eingezeichneten Straßenfluchtlinie, Baulinie und Höhenlage, gegebenenfalls auch der inneren Baulinie, zuzustellen.

(4) Die Erledigung des Ansuchens hat binnen 14 Tagen zu erfolgen. Falls die Bekanntgabe nicht erfolgen kann, weil entweder die Festellung der betreffenden öffentlichen Verkehrsflächen in diesem Zeitpunkte noch nicht stattgefunden hat oder eine Bausperre verhängt worden ist, so ist der Gesuchsteller hiervon noch innerhalb der eben bezeichneten Frist mit dem Beifügen zu verständigen, daß die Erledigung seines Ansuchens innerhalb 14 Tagen nach endgültiger Feststellung der Regulierung, spätestens aber binnen sechs Monaten vom Tage des Ansuchens an, bzw. binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bausperre erfolgen wird. Eine Bausperre kann die Gemeindevertretung erlassen, wenn die Festsetzung der Verbauungsart oder der Straßenfluchtlinie noch weitere Erhebungen erfordert.

§ 18

Aussteckung der Baulinie

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist um die Aussteckung der Straßenflucht- und Baulinie und die Bezeichnung der Höhenpunkte in der Natur, gegebenenfalls auch der inneren Baulinie, anzusuchen. Die Erledigung dieses Ansuchens, bzw. die Aussteckung und Bezeichnung hat spätestens innerhalb 14 Tagen zu erfolgen.

§ 19

Erfordernisse des Baubewilligungsgesuches

(1) Mit dem Gesuch um Baubewilligung hat der Bauwerber unter Nachweisung seines Eigentumsrechtes an dem Baugrund oder der Zustimmung des Grundeigentümers den Bauplan in zwei Ausfertigungen der Baubehörde vorzulegen. In Fällen, wo die Bezirksverwaltungsbehörde die Baubewilligung zu erteilen hat, sind die Baupläne mit Baubeschreibung in je dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Baugesuche, welche im Namen dritter Personen überreicht werden, müssen mit der Vollmacht und bezüglich der nicht eigenberechtigten Personen mit der Ermächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter versehen sein.

20

Inhalt der Pläne

(1) Die Pläne haben zu enthalten:

(2) Es steht der Baubehörde frei, jene Ergänzungen der Pläne und statischen Berechnungen zu verlangen, deren sie im einzelnen Falle bedarf, um sich ein klares Urteil über den Bau zu bilden. Die Baubehörde kann insbesonders die Beibringung einer zweckentsprechenden Darstellung des in Betracht kommenden Orts- und Landschaftsbildes (Lichtbildaufnahme) verlangen.

(3) Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauwerken (§ 15 Abs. 2) können sich die Pläne auf die Darstellung desjenigen beschränken, was zur Beurteilung der Zulässigkeit des Ansuchens erforderlich ist. Auf Verlangen der Baubehörde müssen jedoch auch diese Pläne vervollständigt werden.

§ 21

Maßstab der Pläne

Den Bauplänen sind nachfolgende Maßstäbe zugrunde zu legen:

§ 22

Form der Pläne und Baubeschreibung

(1) Alle Zeichnungen müssen auf festem Papier oder Leinwand mit unverwischbaren Farben ausgefertigt werden und klar und richtig entworfen sein.

(2) Auf jedem Plan ist der Maßstab anzugeben. Jeder Plan ist mit genauen Maßen zu versehen. Aus den Lageplänen muß auch die Lage der geplanten Baulichkeit zur Umgebung genau ersichtlich sein. Das neu aufzuführende Mauerwerk ist in roter, das niederzureißende Mauerwerk in gelber, das Holzwerk in brauner, die Eisenkonstruktionen sind in blauer, die Eisenbetonkonstruktionen in grauer und die beizubehaltenden Teile in schwarzer Farbe zu kennzeichnen.

(3) Auf Verlangen der Baubehörde ist eine Baubeschreibung beizufügen, welche alles klarzustellen hat, was nicht aus den Plänen hervorgeht.

§ 23

Unterfertigung der Pläne

Die Baupläne sind vom Bauwerber oder von dessen gesetzlichem Vertreter, vom Verfasser des Planes, und falls eine andere Person die Ausführung des Baues übernimmt, auch von dieser zu unterfertigen. Ist der Bauausführende zur Zeit der Baugesuchsvorlage noch nicht bekannt, so ist die Unterfertigung des Bauausführenden vor Beginn der Bauarbeit (§ 29) nachzutragen. Durch die Unterfertigung bekundet der Bauausführende seine Zustimmung zum Projekt.

§ 24

Vorläufige Prüfung des Baugesuches, Zurückweisung ohne weiteres Verfahren

(1) Die Baubehörde unterzieht das Baugesuch einer vorläufigen Prüfung über die Vollständigkeit der Vorlage.

(2) Baugesuche und Baupläne, welche mit den behördlich festgestellten Verbauungsbestimmungen nicht im Einklang stehen, können sofort abgewiesen werden.

(3) Baugesuche und Baupläne, welche unvollständig sind oder wesentliche Fehler aufweisen, sind dem Bauwerber unter genauer Bezeichnung der Fehler und Mängel ehestens nach Einbringung des Gesuches zur Berichtigung zurückzustellen.

(4) Erklärt der Bauwerber die verlangten Ergänzungen oder Berichtigungen des Baugesuches oder der Baupläne für unmöglich oder für unbegründet, oder wurde nach Ansicht der Baubehörde ihrem Auftrage nur in ungenügender Weise Rechnung getragen, so ist das in den folgenden Paragraphen vorgesehene Verfahren durchzuführen und bei der Entscheidung auch über die formellen Fragen zu erkennen.

(5) In den durch Verordnung zu bestimmenden Ortsgemeinden obliegt die vorläufige Prüfung der Baugesuche (Abs. 1-3), ausgenommen für rein landwirtschaftliche Nebengebäude, der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat bei der vorläufigen Prüfung insbesondere auch darauf zu achten, daß das Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild angepaßt ist. Die Landesregierung erläßt die Richtlinien für die Begutachtung der Bauvorhaben. Die Bürgermeister dieser Ortsgemeinden dürfen den Bauverhandlungen und Baubewilligungen nur solche Pläne zugrunde legen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht beanständet oder entsprechend den Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde abgeändert worden sind. Durch die Anordnungen der Baubehörde im Sinne dieser Bestimmung wird die Verantwortlichkeit des Bauherrn und des Bauausführenden im Sinne des elften Abschnittes nicht berührt.

§ 25

Bauverhandlung

(1) Wenn die Bauverhandlung nicht gemäß § 31 mit einer anderen kommissionellen Verhandlung zu verbinden ist, hat die Baubehörde ehestens nach Vorlage des gehörig ausgestatteten (§§ 19 bis 23) Baugesuches eine kommissionelle Verhandlung abzuhalten.

(2) Diese findet an Ort und Stelle (Bauplatz) statt. Sie kann aber über Anordnung der Baubehörde auch in deren Amtsräumen oder in anderen Räumen vorgenommen werden, wenn nicht eine beteiligte Partei auf deren Vornahme an Ort und Stelle besteht oder besondere Verhältnisse dies notwendig machen.

(3) Die Kommission hat zu bestehen aus dem von der Baubehörde zu bestimmenden Kommissionsleiter, einem Mitglied der Gemeindevertretung, einem unbeteiligten Bausachverständigen und im Bedarfsfalle einem im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arzt. Der Baubehörde bleibt es vorbehalten, erforderlichenfalls der Verhandlung noch besondere Sachverständige beizuziehen.

(4) Zu der Verhandlung sind einzuladen: der Bauwerber oder dessen Bevollmächtigter, bzw. gesetzl. Vertreter, der Planverfasser und der allenfalls schon bestellte Bauausführende, alle Anrainer und sonstigen Beteiligten, wie Dienstbarkeits- und Reallastberechtigte, Eigentümer von gegenüber oder in der Nähe gelegenen Liegenschaften, bei Bauführungen an öffentlichen Verkehrsflächen die Straßenverwaltungsbehörde, bei Bauführungen in der Nähe von bestehenden oder im Bau begriffenen Eisenbahnen die Eisenbahnverwaltung nebst der Eisenbahnaufsichtsbehörde, bei Bauführungen in der Nähe von bestehenden oder im Bau begriffenen Wasserbauten die Wasserbauverwaltung, bei Bauführungen innerhalb oder in der Nähe verliehener Grubenfelder und über und in der Nähe betriebener Schurfbaue die Bergwerksbesitzer, bzw. Schurfbauunternehmer und das zuständige Revierbergamt, bei Bauführungen an oder in der Nähe von Kirchen die kirchliche Oberbehörde, an oder in der Nähe von Denkmälern das Bundesdenkmalamt, bei Bauführungen in der Nähe von Wohngebäuden, Kasernen, Magazinen, Anstalten, Werkstätten und Übungsplätzen, welche zu Zwecken des Heeres dienen, die zuständige Heeresverwaltungsstelle, bei Kurorten die Kurkommission und bei Bauführungen in der Nähe der Landesgrenze die Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Bei kleineren baulichen Herstellungen oder Veränderungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, ist - wenn nachbarliche Rechte oder gesundheitliche Rücksichten nicht in Frage kommen - von der Abhaltung einer kommissionellen Verhandlung abzusehen, jedoch sind die maßgebenden Umstände in geeigneter Weise zu erheben.

(6) Auf Verlangen der Baubehörde hat der Bauwerber bis zur Bauverhandlung die Gebäudeecken, die Geschoß- und Traufenhöhen sowie die Dachneigung in der Natur darzustellen.

§ 26

Ladung der Beteiligten

(1) Die Ladung der Anrainer und anderen Beteiligten zur Verhandlung ist denselben schriftlich zu eigenen Handen gegen Empfangsbestätigung, welche den Verhandlungsakten beizuschließen ist, tunlichst acht Tage vor der Verhandlung und mit der Belehrung zuzustellen, daß sie ihre allfälligen Einwendungen entweder schriftlich vor oder aber bei der Verhandlung persönlich oder durch Bevollmächtigte vorzubringen haben, widrigenfalls von ihnen angenommen wird, daß sie der Bau-führung zustimmen und die Baubewilligung ohne Rücksicht auf etwaige nachträgliche Einwendungen erteilt würde, sofern nicht öffentliche Rücksichten entgegenstehen. In Fällen, wo die Bezirksverwaltungsbehörde die Baubehörde erster Instanz ist, ist der Ladung für die Gemeinde auch eine Ausfertigung der Baupläne mit Baubeschreibung beizuschließen.

(2) Kann die Ladung wegen eines in der Person des zu Ladenden begründeten Hindernisses nicht zu eigenen Handen erfolgen, so geschieht diese rechtswirksam durch Zustellung an denjenigen, welchem die Verwaltung oder die Aufsicht über den in Betracht kommenden Besitz zusteht, und in Ermangelung einer solchen Person durch Anschlag an einer leicht sichtbaren Stelle der Liegenschaft und an der Amtstafel.

(3) Bei Liegenschaften, die im Miteigentum mehrerer Personen stehen, sind alle im Baugesuch namhaft gemachten Miteigentümer zu laden.

§ 27

Verfahren bei der Bauverhandlung

(1) Bei der Verhandlung ist die Eignung des Grundes zur Verbauung zu überprüfen.

(2) Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der geplante Bau der Bauordnung, den Anforderungen der Gesundheitspflege, der Feuersicherheit und überhaupt den öffentlichen Anforderungen und Rücksichten entspricht.

(3) Bei der Verhandlung ist auch zu prüfen, ob der Bau die Straße, Gasse oder den Platz, wo er aufgeführt wird, offenbar verunzieren oder ein in der Nähe befindliches, vom Standpunkt des Heimatschutzes oder der Denkmalspflege bemerkenswertes Bauwerk beeinträchtigen oder andere öffentliche Interessen gefährden würde. Als solche Bauwerke gelten insbesondere auch Kirchen und baulich hervorragende öffentliche Gebäude. Bei der Beurteilung von Bauvorhaben, die eine Änderung eines Baudenkmals oder seiner Umgebung betreffen (Zubau, Änderungen der äußeren Ansichten usw.), ist auf die Erhaltung der Wirkung des betreffenden Bauwerkes als Denkmal und auf dessen ästhetische Gesamt-erscheinung zu achten und daher, wenn das Bauvorhaben dieser Forderung nicht entspricht, eine solche Lösung der architektonischen Aufgabe anzustreben, welche die Forderungen der Denkmalpflege am besten erfüllt, insoweit nicht überwiegende öffentliche oder schwerwiegende Privatinteressen dagegen sprechen.

(4) Werden bei der Verhandlung von Beteiligten Einwendungen erhoben, so ist zunächst ein gütlicher Ausgleich zu versuchen.

(5) Die Vertreter beteiligter Behörden und Ämter sind berechtigt, ihre Erklärung unter dem Vorbehalt der Stellungnahme ihrer vorgesetzten Stelle abzugeben. Diese Stellungnahme ist innerhalb einer Woche nach dem Verhandlungstag der Baubehörde vorzulegen, widrigenfalls die Zustimmung zur Erklärung des Vertreters anzunehmen ist.

(6) Über den ganzen Vorgang ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche eine kurze Beschreibung des Bauentwurfes, die Erklärungen der Parteien, den Sachverständigenbefund, das Ergebnis allfälliger Vergleichsversuche und die Anträge der Kommission zu enthalten hat. Die Verhandlungsschrift ist von allen Beteiligten zu unterfertigen oder es ist in derselben die Unterschriftsverweigerung festzustellen.

(7) Die Kommission hat dem Bauwerber die allenfalls erforderlichen Änderungen des Bauvorhabens bekanntzugeben. Die bei der Verhandlung vorgelegenen Baupläne sind vom Verhandlungsleiter zu beglaubigen.

§ 28

Erledigung des Baugesuches

(1) Ehestens nach Abhaltung der Verhandlung hat die Baubehörde das Baugesuch auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse schriftlich zu erledigen. Bei Erteilung der Baubewilligung hat sie die für nötig befundenen Bedingungen und bei der Versagung die Gründe hiefür bekanntzugeben.

(2) Liegen unbehobene, auf Privatrechte sich stützende Einwendungen vor, so hat die Baubehörde in der Baubewilligung sich nur über die Zulässigkeit des Baues aus öffentlichen Rücksichten auszusprechen und gleichzeitig die streitenden Teile rücksichtlich der eben bezeichneten Einwendungen, welche in der Erledigung auch ausdrücklich anzuführen sind, auf den Rechtsweg zu verweisen. Über alle anderen, nicht auf Privatrechte sich stützenden und unbehobenen Einwendungen hat die Baubehörde selbst in der Erledigung zu entscheiden.

(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die Baustelle zur Verbauung nicht geeignet ist, wenn öffentliche Rücksichten, zum Beispiel ein Flächenwidmungsplan, gegen die geplante Bauführung sprechen und wenn die etwa erforderliche Verbindung (Zugang, Zufahrt) mit dem bestehenden Verkehrsnetz nicht gesichert ist.

(4) Eine Ausfertigung der Erledigung des Baugesuches ist dem Bauwerber und jenen Beteiligten, bzw. deren Vertretern zuzustellen, welche Einwendungen erhoben oder die Verständigung bei der Bauverhandlung ausdrücklich verlangt haben. Hierbei ist dem Bauwerber im Falle der Baubewilligung eine mit dem Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehene und die allfällig aufgetragenen Planänderungen enthaltende Ausfertigung der Baupläne zurückzustellen. Die andere Ausfertigung der Baupläne ist von der Baubehörde aufzubewahren.

§ 29

Beginn der Bauarbeiten

(1) Mit dem Bau darf nicht begonnen werden, bevor nicht die Bewilligung der Baubehörde in Rechtskraft erwachsen ist und, falls der Bau an einer öffentlichen Verkehrsfläche oder bei Bestand einer inneren Baulinie gegen das Innere eines Baublockes zu liegt, bevor nicht die Straßenflucht-, die Baulinien, die Höhenlagen, bzw. die inneren Baulinien ausgesteckt worden sind (§ 18). Die festgesetzten Straßenfluchtlinien, Baulinien, inneren Baulinien und die Höhenlagen sind in allen Fällen genau einzuhalten.

(2) Sind bei Erledigung des Baugesuches Einwendungen auf den Rechtsweg verwiesen worden, so steht es dem Gericht allein zu, auf Verlangen der Parteien zu entscheiden, ob mit dem von der Baubehörde aus öffentlichen Rücksichten für zulässig erklärten Bau bis nach Austragung des Rechtsstreites innezuhalten sei oder ob, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen trotzdem mit der Bauführung begonnen werden könne.

(3) Haben sich bei der Bauverhandlung gegen die Bauausführung aus öffentlichen Rücksichten Hindernisse nicht ergeben und sind auch von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden, so kann die Bau-kommission dem Bauwerber auf sein Ansuchen die Vornahme bestimmter, ausdrücklich anzugebender Vorarbeiten noch vor Erteilung der Baubewilligung, wie zum Beispiel die Abtragung alter Gebäude, die Abtragung, Planierung und Einfriedung der Baustellen, den Erdaushub für den Unterbau und die Aufführung des Unterbaues selbst in Mauerwerk bis zur Erdoberfläche, gestatten.

§ 30

Abweichungen vom genehmigten Bauplan

(1) Abweichungen vom genehmigten Bauplan im Laufe der Ausführung des Baues unterliegen der Genehmigung der Baubehörde.

(2) Eine Abweichung vom genehmigten Bauplan ohne die Erwirkung der entsprechenden Genehmigung ist jedoch dann zulässig, wenn es sich um solche Änderungen handelt, für welche im Sinne des § 16 eine Baubewilligung nicht erforderlich ist; aber auch in diesem Falle muß hierüber die Anzeige bei der Baubehörde erstattet werden.

(3) Haben mit Genehmigung der Baubehörde Planabweichungen stattgefunden, so ist noch vor Erteilung der Benützungsbewilligung ein vollständig richtiggestellter, ordnungsmäßig verfaßter Bauplan vorzulegen.

§ 31

Bauten, welche außer der baubehördlichen Bewilligung auch einer anderen behördlichen Bewilligung bedürfen

Bedarf ein Bau außer der Baubewilligung noch der Überprüfung (Genehmigung) einer anderen Behörde, so ist die Bauverhandlung womöglich mit den aus diesem Grunde notwendig werdenden kommissionellen Verhandlungen zu verbinden. Die baubehördliche Bewilligung darf jedenfalls erst nach Eintritt der Rechtskraft der besonderen behördlichen Bewilligung erteilt werden. Bei gewerblichen Betriebsanlagen kann jedoch die Baubewilligung gleichzeitig mit der gewerbebehördlichen Genehmigung erteilt werden.

§ 32

Bauten für öffentliche Zusammenkünfte, Theater, Schulen

(1) Die Zuständigkeit, besondere Verfügungen aus sicherheits-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Rücksichten zu erlassen, richtet sich, sofern Theater in Betracht kommen, ausschließlich nach den bestehenden besonderen Vorschriften.

(2) Für sonstige dauernde oder einstweilige Gebäude, welche für größere Ansammlungen von Menschen bestimmt sind und weder zu den Wohnungen noch zu den gewerblichen Betriebsanlagen gehören, wie Kirchen, Unterrichtsanstalten, Turnsäle, Bazare und ähnliche Bauten, können von der Baubehörde im Rahmen des § 31 zur Wahrnehmung der im Abs. 1 angeführten Rücksichten je nach der Lage und Gattung der Gebäude besondere Vorkehrungen bezüglich der baulichen Ausführung angeordnet werden. Bei solchen Gebäuden sind auch die hierfür erlassenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Anordnungen zu beobachten.

(3) Bezüglich der Schulbauten und deren Einrichtung bleiben die hiefür geltenden Gesetze und Verordnungen auch weiterhin unberührt.

§ 33

Bauten in der Nähe von Eisenbahnen

(1) Bei Bauführungen in der Nähe bestehender oder in Bau befindlicher Eisenbahnen - insbesondere in deren Feuerbereich - sind die Baupläne von dem Bauwerber in drei Ausfertigungen vorzulegen und haben die Pläne auch eine Darstellung der Lage der geplanten Bauanlage im Verhältnis zum Bahngeleise durch Angabe der Bahnkilometrierung und der kürzesten Entfernung von der Mitte des nächstgelegenen Geleises sowie von der nächstgelegenen Bahnkrone, ferner ein Querprofil, tunlichst im Maßstab 1:200, zu enthalten, in welchem die Höhenlage der geplanten Bauanlage in Beziehung zur Bahn (Schwellenoberkante) ersichtlich ist. Als maßgebend für die Bemessung der Entfernung des Baues von der Bahn hat nicht die Mauerflucht desselben, sondern sein bahnseitiger Dachvorsprung zu gelten. Auch ist in den Plänen die Art der Dachdeckung anzugeben.

(2) Von allen Bauverhandlungen, welche aus Anlaß solcher Bauführungen stattfinden, ist die den Betrieb der Bahn führende Verwaltung sowie die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde, letztere unter Anschluß einer Planausfertigung, in Kenntnis zu setzen.

§ 34

Bauten an öffentlichen Straßen

An öffentlichen Straßen darf innerhalb einer Entfernung von 3,80 m - Städte und Stadtteile in geschlossener Bauweise ausgenommen - von der Straßenfluchtlinie kein neuer Bau oder Zubau aufgeführt werden.

Ausnahmen hievon können nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung der mit der Straßenverwaltung betrauten und bei derlei Bauten zur Bauverhandlung (§ 25) beizuziehenden Organe bewilligt werden.

§ 35

Bauten in der Nähe von Flüssen und Bächen

Bei Bauten in der Nähe von Flüssen oder anderen Wasserläufen müssen die einschlägigen wasserrechtlichen und flußpolizeilichen Vorschriften beobachtet werden

§ 36

Provisorische Bauten

Bauführungen für vorübergehende Zwecke (bei Jahrmärkten, Ausstellungen, Notstandsbauten u. dgl.) kann die Baubehörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf unter Festsetzung der nach Lage des Falles erforderlichen Bedingungen - ohne an die Vorschriften dieser Bauordnung gebunden zu sein - gestatten. Den Nachbarn ist Gelegenheit zur rechtzeitigen Stellungnahme zu geben.

§ 37

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung mit dem Bau begonnen oder wenn der bereits begonnene Bau durch volle zwei Jahre unterbrochen und eine Verlängerung der Baubewilligung nicht erwirkt wurde.

(2) Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauten, so erlischt sie für die nicht rechtzeitig begonnenen oder nicht rechtzeitig (Abs. 1) fortgeführten Bauten.

S e c h s t e r A b s c h n i t t

Vorschriften, die hauptsächlich den Schutz der Gesundheit betreffen

§ 38

Allgemeine Vorschriften für Gebäude und Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind

(1) Alle Gebäude, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen derartig zugänglich sein, daß bei Elementarereignissen und Unglücksfällen in allen Gebäudeteilen Hilfe geleistet werden kann.

(2) Alle Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Wohnräume, Arbeitsräume, Werkstätten, Schlafräume, Küchen u. dgl.), müssen gegen Witterungseinflüsse genügend Schutz bieten, licht und trocken sein, den gehörigen Luftwechsel in allen Teilen gestatten und die Möglichkeit der Selbstrettung im Falle der Gefahr zulassen.

(3) Jede Wohnung soll tunlichst ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden; ihr Zugang muß ausreichend, und zwar womöglich durch Tageslicht erhellt werden.

§ 39

Gebäudehöhe, Anzahl der Geschosse (Erdgeschoß und Stockwerke)

(1) Die Höhe der Gebäude wird von der Erdoberfläche (Gehsteig) bis zum Dachsaum, Traufenkante, Gesimsoberkante u. dgl.) und bei nicht waagrechter angrenzender Erdoberfläche von der verglichenen Höhenlage gemessen; ist eine Veränderung der Höhenlage beabsichtigt, so ist die zukünftige Höhenlage maßgebend.

(2) Soweit im Verbauungsplan (Teilregulierung) nichts anderes bestimmt ist, darf die Gebäudehöhe im allgemeinen nicht größer als die Straßenbreite sein.

(3) Bei Eckhäusern kann in der schmäleren Straße von der Ecke an auf 15 m Länge die der breiteren Straße entsprechende größere Gebäudehöhe ausgeführt werden. Für den restlichen Teil ist die zulässige Gebäudehöhe nach der Straßenbreite in der Mitte dieses Frontteiles zu bemessen. Es kann jedoch auch ein einheitliches, verglichenes Höhenmaß für das ganze Eckgebäude von der Baubehörde zugelassen werden.

(4) Wird ein Gebäude mit besonderer Bewilligung (§ 7) hinter die Baulinie zurückverlegt, so darf in der Regel die der größeren Entfernung der Baulinien entsprechende größere Gebäudehöhe nicht angewendet werden.

(5) Die Höhen der von der Verkehrsfläche abgewendeten Fronten von Gebäuden, welche an Verkehrsflächen stehen oder sonst auf demselben Bauplatz errichtet werden, dürfen die größte an der Verkehrsfläche jeweils zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten; hiebei sind die für Stiegenhäuser u. dgl. nötigen Aufbauten außer Betracht zu lassen. Im übrigen müssen die Höhen solcher Gebäudefronten und Gebäude mit den Abmessungen der Höfe im Einklang stehen (§ 42).

(6) Soweit im Verbauungsplan (Teilregulierung) nichts anderes bestimmt ist, dürfen in den Gebieten der geschlossenen Bauweise Wohn- und Geschäftshäuser außer dem Erdgeschoß und Dachstock in Hauptstraßen und an Plätzen nicht mehr als drei, in Nebenstraßen nicht mehr als zwei Geschosse erhalten.

(7) Soweit im Verbauungsplan (Teilregulierung) nichts anderes bestimmt ist, dürfen in den Gebieten der halboffenen und der offenen Bauweise Wohn- und Geschäftshäuser außer dem Erdgeschoß höchstens zwei Geschosse sowie einen Dachstock erhalten, welcher auch zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume enthalten kann,

(8) Die Baubehörde kann, wenn dadurch das Orts- oder Landschaftsbild sowie die Interessen des Verkehrs und der Gesundheit der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, von den Bestimmungen der Abs. 2, 6 und 7 Ausnahmen gewähren. Hiebei haben die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die Rechte einer Partei. Wenn Baubehörde der Bürgermeister ist, dürfen Ausnahmen nur mit Genehmigung der Gemeindevertretung, wenn Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist, nur nach Anhörung der Gemeindevertretung gewährt werden.

(9) Die Landesregierung kann für Hochhäuser durch Verordnung nähere Vorschriften über Lage, Abstände von der Nachbargrenze, tragende Bauteile, Wände und Decken, Stiegen und Ausgänge, Dachkonstruktion, Türen und Fenster, Beleuchtung, Lift-, Luft- und Abwurfschächte, Brennstofflagerung, Heiz- und Feuerungsvorrichtungen, Rauchfänge, Aufzüge, Brandbekämpfungsmittel und Blitzschutz, erlassen. Als Hochhäuser gelten Gebäude, in denen der Fußboden des obersten Geschosses mehr als 18 m oder die Höhe der Traufe mehr als 21 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände liegt. Die Baubewilligung für Hochhäuser bedarf der Zustimmung durch die Landesregierung.

§ 40

Höhe der zum länger dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume

Die lichte Höhe der zu länger dauerndem Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume muß mindestens 2,50 m betragen. Sie ist bei Decken mit nicht ebener Untersicht nach dem verglichenen Maße in der Weise zu berechnen, daß der Luftraum dieselbe Größe wie bei Decken mit ebener Untersicht mit der vorgeschriebenen Höhe erhält.

§ 41

Fenster, Türen und Hauseingänge

(1) Hauptfenster sind alle Fenster, welche zur Belichtung von Räumen dienen, die zum länger dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind (§ 38 Abs. 2). Alle anderen Fenster (für Vorzimmer, Stiegenhäuser, Aborte, Speisekammern, Badezimmer usw.) sind Nebenfenster.

(2) Alle Hauptfenster müssen zum Öffnen eingerichtet sein und unmittelbar ins Freie münden. Ihre Lichtfläche muß zusammen wenigstens ein Zehntel der Bodenfläche des betreffenden Raumes betragen. Bei Hauptfenstern von Dachzimmern hat dieses Licht mindestens ein Zwanzigstel zu betragen. Die Anbringung von liegenden Dachfenstern in Wohnräumen ist untersagt.

(3) Wird die Brüstung der Fenster nicht wenigstens 85 cm über dem Fußboden angeordnet, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe in wirksamer Weise gegen Absturzgefahr zu versichern.

(4) Fenster oder Türen dürfen in Mauern, welche sich unmittelbar an der Grenze eines Nachbargrundes erheben, abgesehen von der etwa erforderlichen Zustimmung des Nachbarn, nur mit Bewilligung der Baubehörde angebracht werden. Die Baubehörde kann hierfür die allenfalls notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vorschreiben.

(5) Die Hauseingänge müssen wenigstens eine Breite von 1,40 m besitzen.

§ 42

Höfe

(1) Auf jeder zur Verbauung gelangenden Liegenschaft muß ein Teil der Grundfläche als Hofraum unverbaut bleiben. Die Gestalt und Größe der Höfe ist so auszumitteln, daß den gesundheitlichen Anforderungen bezüglich les Zutrittes von Licht und Luft vollkommen Genüge geleistet wird und daß auch die entsprechende Zugänglichkeit für Feuerlösch- und Rettungszwecke vorhanden ist. Die Zahl der Höfe ist möglichst einzuschränken; es ist dahin zu wirken, daß alle Hofflächen eines Gebäudes untereinander und mit den Höfen der Nachbarhäuser zusammenhängen; hiebei soll jedoch die zweckmäßige Verbauung der einzelnen Bauplätze und deren wirtschaftliche Ausnützung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Höfe vor Wänden, welche Hauptfenster enthalten, müssen in der Richtung senkrecht auf diese Hauptfenster eine verglichene Breite haben, welche in den noch unverbauten Ortsgebieten in der Regel wenigstens der Höhe dieser Hofwand gleichkommt und in den bereits verbauten Ortsgebieten in der Regel wenigstens zwei Drittel der Höhe dieser Hofwand beträgt, wobei als kleinstes überhaupt zulässiges Maß eine Breite von 4 m festgesetzt wird. Die Höhe solcher Hofwände wird von der Sohlbank des am tiefsten gelegenen Hauptfensters aufwärts gemessen. In der Richtung der Wand, welche die Hauptfenster enthält, muß der Hof einen freien Raum von wenigstens 3 m haben.

(3) Wände, in welchen Nebenfenster vorkommen, dürfen höchstens bis 3 m an eine gegenüberliegende Gebäudewand herantreten.

(4) Dem eigenen Hof sind gleichgestellt:

(5) Enge Zwischenräume zwischen angrenzenden Gebäuden sind nicht zulässig. Bei zusammenhängenden Hofflächen, welche mehreren Bauplätzen gemeinsam sind, muß der mittlere Abstand jener Gebäudeumfassungs-wände, welche an die Nachbargrenze nicht heranreichen und Hauptfenster enthalten, von der Nachbargrenze in noch unverbauten Gebieten in der Regel wenigstens die Hälfte, in bereits verbauten Gebieten in der Regel wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen, darf aber in keinem Falle das Maß von 3 m unterschreiten. Die im Abs. 2 vorgeschriebenen Abmessungen müssen jedoch unter allen Umständen auch bei etwaigen zwischen den angrenzenden Gebäuden entstehenden Höfen sichergestellt sein.

(6) Lichthöfe sind nur dort zulässig, wo ihre Anordnung unvermeidlich ist; ihr Querschnitt darf an keiner Stelle das Ausmaß von 8 qm unterschreiten. In Lichthöfe dürfen nur Nebenfenster (§ 41 Abs. 1) münden. Zur Entlüftung einzelner Abortanlagen kann die Baubehörde die Anordnung von Luftschächten mit einem Mindestquerschnitt von 2 qm zulassen.

(7) In besonderen Fällen und bei gewerblichen Bauten kann die Baubehörde nach Anhörung der Gemeindevertretung die mit Rücksicht auf den Zweck dieser Gebäude erforderlichen Erleichterungen von den Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 6 zulasse.

§ 43

Räume in und unter dem Erdgeschoß

(1) Im Erdgeschoß gelegene Räume, die zu länger dauerndem Aufenthalte von Menschen dienen, müssen entweder unterkellert sein oder es müssen die Fußböden solcher Räume gegen die aufsteigende Erdfeuchtigkeit durch entlüftbare, massiv überdeckte Hohlräume oder eine wasserdicht gemachte Schichte gesichert werden.

(2) Die Fußböden solcher Räume müssen mindestens 0,3 m über dem höchsten Grundwasserspiegel und über dem normalen Hochwasserstand benachbarter Gewässer liegen. Fußböden von Wohnräumen sind wenigstens 0,3 m, jene aller übrigen, zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume mindestens 0,15 m über dem höchsten Punkt der anstoßenden Verkehrsflächen oder der angrenzenden Erdoberfläche anzulegen.

(3) Alle Mauern sind unterhalb des Fußbodens des Erdgeschosses in waagrechter Richtung gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit zu isolieren.

(4) Räume, deren Fußböden nicht mindestens 0,30 m über der anstoßenden Verkehrs- oder Erdoberfläche liegen, dürfen zur Unterbringung von Wohnungen in neuerbauten Gebäuden nicht benützt werden; in bereits bestehenden Gebäuden ist hiezu die Zustimmung der Baubehörde notwendig.

(5) Abgesehen hievon dürfen Räume, deren Fußboden tiefer liegt, als dies im Abs. 4 angegeben ist, zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen, jedoch keinesfalls als Wohnung, nur dann verwendet werden, wenn ihre Decke (Plafond, Scheitel) mindestens 0,6 m über der höchsten Stelle der anstoßenden Verkehrsfläche oder der angrenzenden Erdoberfläche und ihr Fußboden nicht tiefer als 2,40 m unter jener Stelle liegt. Fußboden und Wände sind gegen die Erdfeuchtigkeit in sorgfältiger Weise zu isolieren. Für gehörige Belichtung und Entlüftung ist durch Anlage von Lichtgräben oder in anderer geeigneter Weise in ausreichendem Maße Sorge zu tragen.

(6) Für Kesselhäuser, Zentralheizungs-, Beleuchtungs-, Aufzugs- und dergleichen Anlagen haben vorstehende Bestimmungen keine Geltung, jedoch müssen die Umfassungsmauern und Fußböden gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt, diese Räume genügend erhellt und mit Einrichtungen zur ausreichenden Dunstabfuhr versehen sein.

(7) In Kellerräumen ist für einen genügenden Luftwechsel vorzusorgen. Keller sind möglichst gegen das Eindringen der Erdfeuchtigkeit zu isolieren und solche unterhalb von Räumen, die zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen dienen, von eindringendem Grund- und Sickerwasser unbedingt frei zu halten.

§ 44

Dachbodenräume, Dachwohnungen

(1) Alle Dachböden und Dachbodenteile müssen zugänglich sein; für deren entsprechende Erhellung und Lüftung sowie für leicht zugängliche Dachaussteigöffnungen ist Vorsorge zu treffen. Die Zugänge zu den Dachbodenräumen bei Wohngebäuden mit mehr als drei Geschossen sind mit feuersicheren Türen in ebensolchen Rahmen abzuschließen.

(2) In Dachbodenräumen dürfen bei geschlossener Bauweise Wohnungen und zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume nur dann untergebracht werden, wenn sie von den angrenzenden Räumen des Dachbodens durch feuersichere Wände und Decken getrennt werden. Für eine sichere Isolierung gegen Hitze und Kälte ist in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Solche Dachbodenräume müssen mindestens über der halben Fußbodenfläche eine lichte Höhe von 2,20 m und an der niedersten Stelle wenigstens noch eine lichte Höhe von 1,30 m besitzen.

(3) Alle sonstigen Vorschriften für eine bestimmte Verwendung von Räumen haben auch auf die für dieselben Zwecke dienenden Dachbodenräume Anwendung zu finden.

§ 45

Aborte

(1) Jede selbständige Wohnung hat einen eigenen Abort zu erhalten, welcher tunlichst im Verschluß der Wohnung und in demselben Geschosse wie diese liegen soll.

(2) Aborte und Pißorte dürfen nur dann nach der Straße zu liegen, wenn sie von ihr aus nicht störend ins Auge fallen; auch dürfen sie nicht in unmittelbarer Verbindung mit Küchen oder Speisekammern stehen.

(3) Baulichkeiten, die für größere Ansammlungen von Menschen bestimmt sind, müssen mit vollkommen ausreichenden und nach Geschlechtern getrennten Abortanlagen sowie mit entsprechend geräumigen Pißorten ausgestattet sein.

(4) Die Aborte müssen im Lichten wenigstens 0,90 m breit, bei einer nach außen aufgehenden Türe 1,20 m, bei einer nach innen aufgehenden Türe 1,50 m lang und 2,20 m hoch, gegen Einblick gesichert und mit möglichst nicht unter 0,2 qm großen, in den freien Luftraum mündenden Fenstern versehen sein. Solche Fenster sind nicht erforderlich, wenn durch vertikale Abluftabzüge für eine ausreichende Entlüftung gesorgt wird.

(5) Aborte müssen einen wasserdichten Fußbodenbelag, Pißorte auch an den Wänden bis zu einer Höhe von 1,20 m eine ebensolche glatte Verkleidung besitzen.

(6) Die Abortrohre sind aus dauerhaftem, festem und undurchlässigem Baustoff herzustellen und nach oben als Dunstrohr ebenfalls in dichtem Material in um höchstens ein Drittel verminderter Weite bis über Dach fortzuführen. Die Verbindung von Abfallrohr und Grubenhals ist luft- und wasserdicht herzustellen.

(7) Die Aborte sollen mit Wasserspülung und Wasserverschluß oder mit einem sonstigen geeigneten Geruchverschluß versehen sein.

(8) Wenn das Wasser zur Abortspülung einer Trinkwasserleitung entnommen wird, dürfen die Aborte und Pißorte nur durch Zwischenschaltungen gespült werden.

(9) Pißorte sind mit Wasserspülung und Wasserverschluß auszustatten oder als Ölpißorte einzurichten.

(10) Wo die bestehenden Aborte gesundheitliche Übelstände verursachen, hat die Baubehörde ihre Umgestaltung nach den Vorschriften dieser Bauordnung binnen einer angemessenen Frist anzuordnen.

§ 46

Sammlung und Abfuhr der Abfallstoffe und des Niederschlagswassers

(1) Die Sammlung und Abfuhr aller Abfallstoffe, der Schmutzwässer und des Niederschlagswassers muß auf eine geregelte nicht gesundheitsschädliche oder belästigende Weise erfolgen, wobei eine schädliche Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft vermieden werden muß.

(2) Insofern öffentliche Einrichtungen für die Abfuhr oder Wegschaffung der genannten Stoffe und Wässer (Kanalisation, Unratsabfuhr) bestehen, bleiben die diesbezüglich etwa erlassenen besonderen Vorschriften in Geltung. In Ermangelung solcher Vorschriften sind diese Einrichtungen derart zu benützen, daß die genannten Stoffe und Wässer tunlichst rasch aus den Gebäuden entfernt werden.

(3) In jenen Gebieten, in welchen keine öffentliche Einrichtung für die Abfuhr des Unrates (der Fäkalien) und der Schmutzwässer vorhanden ist, sind für deren Aufnahme Abortgruben anzulegen. Die äußere Mauerflucht der Abort-, Klär- und Sickergruben ist von den öffentlichen Verkehrflächen und den Nachbargrenzen wenigsten 2 m und von den nächsten Brunnen mindestens 6 m entfernt zu halten. Die Abort- und Klärgruben, ausgenommen Jauchegruben bei Ställen, sind in einem Abstand von mindestens 0,50 m von jedem Mauerwerk des eigenen Hauses entfernt anzulegen und von diesem zu isolieren. Wände und Sohle der Abortgruben sind wasserundurchlässig aus Stampfbeton mit geglättetem Verputz, welcher an den Ecken und Kanten abzurunden ist, herzustellen und in gutem Zustande zu erhalten. Die Abortgruben sind tragfähig und luftdicht abzuschließen und so zu entlüften, daß bewohnte Räume nicht belästigt werden. Die Abdeckung mit tragfähigem Holzbelag ist nur bei offener Bauweise, und zwar dann zulässig, wenn die Abortgrube von Hauptfenstern wenigstens 5 m entfernt ist. Die Verbindung der Abortgruben mit Wasserläufen ist unstatthaft.

(4) Das Einleiten von Niederschlagswässern in Abortgruben, Kehricht- oder Düngergruben ist verboten. Das Einleiten von Schmutzwässern in Abortgruben ist nur bei Anwendung von Wasserverschlüssen gestattet. Ableitungen aus Abortgruben und Jauchegruben sind nicht gestattet. Ableitungen aus Klärgruben müssen in geschlossener Leitung zum Abfuhrkanal führen.

(5) Die Vorschrift von § 45 Abs. 10 hat auch auf Abortgruben Anwendung zu finden.

(6) Die Einleitung von Abwässern in sogenannte Sicker-, Senk- oder Versitzgruben und in Straßenrinnen ist in der Regel untersagt. Wo solche Einleitungen angelegt sind, sind in denselben vor der Mündung in die Sickergrube genügend große Schlammfänge anzuordnen. Im Falle als nicht nur Niederschlagswässer, sondern auch Brunnen- und Bade-wässer in die Sickergruben geleitet werden sollen, sind sie wenigstens 10 m vom nächsten Brunnen entfernt anzulegen.

(7) Die Gemeinde kann Einzelbestimmungen über die Konstruktion, Ausführung und Prüfung der Hauskanäle und sonstigen Einrichtungen der Unratsabfuhr und die hiebei anzubringenden Nebenvorrichtungen (Ausgüsse, Schlammfänge, Wasserverschlüsse, Untersuchungs- und Einsteigschächte, Klappen, Spülvorrichtungen, Dichtungen usw.) erlassen.

(8) Jedes Gebäude, welches für den länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, muß eine Kehrichtgrube besitzen, falls sie nicht durch die von der Gemeinde für die Kehrichtabfuhr zu treffenden Maßregeln überflüssig wird.

(9) Kehricht-, Jauche- und Düngergruben sollen in der Regel an der Rückseite der Wirtschaftsgebäude, abseits von Wohnstätten und Brunnen und wenigstens 3,80 m von Verkehrsflächen und 2 m von der Nachbargrenze entfernt hergestellt werden. Sie müssen wasserdichte Wände und Böden haben und sind mit gut schließendem Deckel zu sichern. Die Wände der Düngergruben müssen 0,50 m über den anstoßenden Grund reichen.

(10) Offen in das Erdreich versenkte Wasserbehälter (Schwimmbecken und dergleichen) müssen wasserdichte Wände und Böden haben und zur Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 2 m aufweisen, wenn nicht der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einem geringeren Abstand zustimmt.

§ 47

Wasserbeschaffung

(1) Bei jedem Gebäude, welches Räume für einen länger dauernden Aufenthalt von Menschen enthält, muß für den Bezug hinreichender Mengen gesundheitlich einwandfreien Trink- und Nutzwassers vorgesorgt sein.

(2) In jenen Gebieten, in welchen eine öffentliche Wasserleitung besteht, ist, soweit die Wasserabgabe aus dieser möglich ist, jedes Gebäude an diese nach Maßgabe der von der Gemeinde aufgestellten und von der Landesregierung genehmigten Bestimmungen anzuschließen.

(3) Alle Brunnen müssen so angelegt werden, daß ein Eindringen von Verunreinigungen nicht stattfinden kann. Die Schächte der Pump- oder Schöpfbrunnen sind auszumauern; ihre lichte Weite muß wenigstens 1 m betragen. Das Brunnenschachtmauerwerk muß wenigstens 0,15 m über die Erdoberfläche hervorragen und kann in der wasserführenden Schicht wasserdurchlässig hergestellt werden; darüber hinaus ist es in dichtem Zementmauerwerk, Beton oder sonstigem wasserundurchlässigem Material auszuführen. Der Raum zwischen Brunnenschacht und Schachtmauerwerk ist oberhalb der wasserführenden Schichte mit Lehm oder einem sonstigen wasserdurchlässigen Material auszufüllen, Die Brunnenschächte sind derart abzudecken, daß das Eindringen von Schmutz, von Regen- und Überlaufwasser sicher verhindert wird. Auf eine genügende Lüftung des Brunnenschachtes ist Bedacht zu nehmen.

§ 48

Stallungen und Stadel

(1) Alle Ställe und Stadel in Gebieten der geschlossenen und halboffenen Bauweise sowie solche Ställe, die sich in unmittelbarer Nähe von zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen befinden, müssen mit gemauerten Umfassungswänden, feuersicherer Decke und ebensolcher Dacheindeckung versehen und von Wohnräumen und Küchen durch volle Mauern getrennt sein. In diesen Mauern dürfen keine Türen angebracht werden, die Wohnräume oder Küchen mit dem Stalle unmittelbar verbinden. Nur der Wohnraum für die Stallbediensteten kann durch eine solche Tür mit dem Stall in Verbindung stehen.

(2) Auch bei Ställen und Stadel in anderer Lage kann die Baubehörde aus feuer- oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten die im Abs. 1 angegebenen Bedingungen vorschreiben.

(3) Ställe müssen in der Regel mindestens 2,40 m hoch, licht und mit Einrichtungen zur Erzielung genügenden Luftwechsels versehen sein. In geschlossener und halboffener Bauweise müssen Öffnungen von Stallungen gegen die öffentliche Verkehrsfläche einen bleibenden, luftdichten Verschluß erhalten, der nicht zum Öffnen eingerichtet sein darf. Die Baubehörde kann bei erheblicher Belästigung der Nachbarschaft die weiteren erforderlichen baulichen Maßnahmen vorschreiben.

(4) Ställe sind in allen Gebieten mit einem undurchlässigen Fußboden, mit undurchlässigen Jauchenrinnen und ebensolchen Abflußröhren derart zu versehen, daß eine Durchtränkung des Untergrundes und des Mauerwerkes vermieden wird. Die Jauchenableitung hat in eine besondere nach Art der Abortgruben und Düngerlager (§ 46 Abs. 3) hergestellte Jauchengrube zu erfolgen,

(5) Die Gemeinde kann fallweise in nicht ländlichem Gebiete die Anlage von Schweineställen untersagen.

S i e b e n t e r A b s c h n i t t

Vorschriften, welche hauptsächlich die Konstruktion betreffen

§ 49

Allgemeine Vorschriften (Baustoffe)

(1) Jeder Bau muß in allen seinen Teilen und zugehörigen Anlagen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so ausgeführt und erhalten werden, daß er den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere der Festigkeit, der Haltbarkeit und des Brandschutzes, der Hygiene sowie dem Orts- oder Landschaftsbild entspricht. Zur Durchführung dieser Bestimmungen kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen.

(2) Bei einem Bau dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen.

(3) Die Baubehörde kann den für die Abmessungen der Bauteile maßgebenden Sicherheitsgrad, die zulässige Inanspruchnahme der Baustoffe, die zulässige Belastung des Baugrundes und die den statischen Berechnungen im allgemeinen zugrunde zu legenden Belastungen und Gewichte festsetzen. Diese Festsetzungen schließen jedoch die Anwendung eines anderen Maßstabes im einzelnen Falle nicht aus, falls die Baustoffe vom Durchschnitt abweichen oder sonstige besondere Umstände vorhanden sind.

(4) Über Verlangen der Baubehörde sind die Güte, der Bezugsort und die der statischen Berechnung zugrunde gelegte Festigkeit der Baustoffe nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt, wenn der Baustoff von der Landesregierung durch Verordnung allgemein als zulässig erklärt und die Zulassung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundgemacht wurde.

(5) Für Konstruktionen, die von der Baubehörde nicht als genügend tragfähig, warmhaltend, feuerfest oder feuersicher angesehen werden, hat der Bauwerber den Nachweis der Tauglichkeit zu liefern.

(6) Zur Sicherstellung der Tragfähigkeit von Bauteilen bei Bauführungen, für welche eine Baubewilligung erforderlich ist, kann die Baubehörde die Vornahme von Probebelastungen verlangen.

§ 50

Schutzräume

(1) Bei Neubauten und größeren Umbauten der Kellerräume sind zum Schutz der Bevölkerung gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen Schutzanlagen, insbesondere Schutzräume zu erstellen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden im Hinblick auf ihre Siedlungsweise und das Fehlen besonders gefährdeter Anlagen von den Bestimmungen des Abs. 1 ausnehmen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Schutzräume und andere Schutzanlagen, insbesondere über ihre Größe im Verhältnis zur Zahl der im Gebäude untergebrachten Personen, die Mindestanforderungen, denen sie vor allem im Hinblick auf die Gefahren durch kriegerische Einwirkungen entsprechen müssen, zu erlassen.

(4) Die Mindestanforderungen dürfen keine höheren Mehrkosten als 5 v. H. der gesamten Baukosten verursachen.

51

Mauerstärken, Pfeiler und Säulen, Schließen, Fundierung, Verputz

(1) Die Stärke der Mauer muß der Belastung und dem Schube, denen sie ausgesetzt ist, dem verwendeten Baustoff, der Tiefe der Räume, der Zahl und der Höhe der Stockwerke, den Zwischendecken und Dachkonstruktionen sowie der Tragfähigkeit des Baugrundes angemessen sein. Außerdem muß die Mauerstärke den dem Verwendungszweck des Bauwerkes entsprechenden Wärme- und Schallschutz gewährleisten.

(2) Zwischenwände aus Ziegeln, Stein oder Stampfbeton müssen auf fester, feuerbeständiger Unterlage aufruhen und haben, sofern sie Wohnungen abschließen, mindestens 0,13 m stark zu sein. Zwischenwände aus anderen Baustoffen (armierte Gipswände, Gipsdielen, Eisenbetonwände usw.) sind von der Baubehörde auf Grund der gelieferten Nachweise über genügende Festigkeit, Standhältigkeit und Feuersicherheit, sowie unter Rücksichtnahme auf die sonstigen Bestimmungen dieser Bauordnung zugelassen.

(3) Pfeiler und Säulen müssen derart hergestellt sein, daß sie der Wirkung des Feuers den gebotenen Widerstand leisten. Ihre Maßverhältnisse müssen der Beschaffenheit des verwendeten Baustoffes und der Last, die sie zu tragen haben, entsprechen.

(4) Die tragenden Bestandteile der Gebäude (Mauern, Pfeiler usw.) sind durch fachgemäß angeordnete, der Beanspruchung entsprechende eiserne Schließen in allen Geschossen zu verankern, wenn eine solche Verankerung nicht in anderer Weise sicher erzielt wird.

(5) Die tragenden Bestandteile aller Bauten sind auf tragfähigem, natürlichem oder künstlich befestigtem Grunde derart zu fundieren, daß der Untergrund in allen Teilen des Grundmauerwerkes tunlichst gleichmäßig und nur in zulässigem Maße in Anspruch genommen wird und der Frost in der Tiefe der Grundmauersohle keinen nachteiligen Einfluß ausüben kann.

(6) Alle Umfassungsmauern mit Einschluß der Nachbarmauern (§ 52 Abs. 1), sowie die Einfriedungsmauern müssen innerhalb Jahresfrist nach Bauvollendung auch in der äußeren Flucht verputzt sein: sie wären denn aus Stein rein bearbeitet oder aus Ziegeln mit regelmäßigem Fugenschnitt aufgeführt. Die Gemeindevertretung kann diese Bestimmung auch auf jene Bauten ausdehnen, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden.

§ 52

Nachbar- und Feuermauern

(1) Jedes Gebäude, welches sich unmittelbar an der Grenze eines Nachbargrundes erhebt, ist gegen diesen mit selbständigen, durch alle Geschosse mit Einschluß des Kellers reichenden Feuermauern abzuschließen. Diese Mauern müssen mit den anstoßenden Mauern des eigenen Baues durch eiserne Schließen entsprechend verankert sein. Werden Holzbestandteile in Nachbar- und Feuermauern eingelassen, so muß vor den ersteren ein Mauerwerkskörper in einer Stärke von wenigstens 0,13 m verbleiben.

(2) Gemeinschaftliche Nachbar- und Feuermauern sind in der Regel nicht gestattet. Nur bei gleichzeitig zur Ausführung gelangenden Nachbarhäusern können gemeinschaftliche Nachbarmauern errichtet werden, wenn hierüber eine ins Grundbuch eingetragene, bzw. eine verfachte Vereinbarung zustande gekommen ist. Eine solche, nicht Decken tragende gemeinschaftliche Nachbarmauer kann durch alle Geschosse 0,25 m stark sein.

(3) Dachräume müssen gegen den Nachbarraum durch Feuermauern vollständig abgeschlossen werden. Dachräume von mehr als 30 m Länge müssen in der ganzen Breite des Dachbodens mittels Feuermauern entsprechend untergeteilt werden, welche auf feuerfesten Unterlagen aufruhen. Die Feuermauern müssen eine Stärke von wenigstens 0,13 m aufweisen und erforderlichenfalls durch Pfeiler verstärkt werden; auch sind sie beiderseits zu verputzen. Jede unterteilende Feuermauer ist mit einer selbstzufallenden eisernen Türe, in Stein- oder Eisenrahmen, oder mit einer sonstigen feuersicheren Türe zu versehen.

(4) Durch die Feuermauern muß die Gebäudekonstruktion (Decken, Dachstuhl, Dachlattung usw.) vollständig durchtrennt werden; auch muß innerhalb der getrennten Teile und in bezug auf das Nachbargebäude der Bau für sich standhältig sein. Feuermauern müssen die anstoßende Dachfläche um wenigstens 0,15 m überragen oder von der durchlaufenden Dachhaut dicht überdeckt sein.

§ 53

Riegelwände

(1) Ausgemauerte Riegelwände können als Umfassungswände, jedoch nicht an Stelle von Feuermauern in folgenden Fällen ausgeführt werden:

(2) Für Wärme- und Kälteschutz ist bei Riegelwandbauten derart Vorsorge zu treffen, daß sie in der Wärmehaltung einer 0,33 m starken Mauer entsprechen.

(3) Im Innern von Gebäuden können ausgemauerte Riegelwände als Abteilungswände angewendet werden, wenn in diesen weder feuergefährliche Arbeiten vorgenommen noch feuergefährliche Gegenstände gelagert werden.

(4) In unmittelbarer Nähe einer Feuerung ist bei Riegelwänden stets volles Mauerwerk, und zwar in einer Ausdehnung von 0,35 m nach rechts und links über die gegen diese Wand gekehrte Breite der Feuerungsanlage in der ganzen Höhe der Wand herzustellen. Von der inneren Lichte der Rauchfänge müssen die Hölzer der Riegelwände wenigstens 0,25 m entfernt gehalten werden.

§ 54

Holzwände

(1) Ganz aus Holz bestehende, gestrickte Umfassungswände, die jedoch nie an Stelle von Feuermauern ausgeführt werden dürfen, sind zulässig:

(2) Im Innern vom Gebäude können Holzwände ausgeführt werden:

(3) In unmittelbarer Nähe von Feuerungen und Rauchfängen ist bei Holzwänden volles Mauerwerk in dem im § 53 Abs. 4 angegebenen Ausmaß herzustellen.

§ 55

Decken und Fußböden

(1) Zwischendecken müssen eine ihrem Zweck entsprechende Tragfähigkeit und Feuersicherheit besitzen; in Wohngebäuden müssen sie möglichst schalldicht und wärmeundurchlässig sein. Die Kellerdecke von Gebäuden, die zu dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ist in Massivbauweise auszuführen. Dies gilt bei gemauerten Wohn- und Geschäftshäusern auch für die oberste Geschoßdecke unter dem Dachstock.

(2) Bei Gebäuden von mehr als drei Geschossen ist die Tramdecke unter dem Dachgeschoß mindestens derart herzustellen, daß der Fußboden auf Polsterhölzern liegt, die in die Anschüttung eingebettet werden, so daß das Holz des Fußbodens wenigstens 0,04 m von den Traghölzern entfernt bleibt.

(3) Sämtliche hölzernen Bestandteile von Zwischendecken sind von den inneren Wandungen der Rauchfänge und Luftschläuche sowie von der Außenwand der Umfassungsmauern mindestens 0,25 m entfernt zu halten.

(4) Bei Anwendung von Tramdecken sind dichte Schrägböden einzufügen und mit einer mindestens 0,06 m hohen Beschüttung zu versehen.

(5) Für die Beschüttung der Zwischendecken und der Fußböden ist nur vollkommen trockenes, keimfreies, reines und nicht brennbares Beschüttungsmaterial zu verwenden.

(6) Badezimmer und Waschküchen haben einen wasserdichten Fußboden zu erhalten.

§ 56

Dachstühle, Dacheindeckung, Dachrinnen, Gesimse

(1) Dachstühle müssen den Grundsätzen der Gleichgewichtslehre (Statik) entsprechend genügend stark hergestellt werden.

(2) Zur Dacheindeckung dürfen in der Regel nur feuerfeste Baustoffe verwendet werden.

(3) Für einzelne Gebäude oder Ortsteile kann aus Rücksicht auf zu schützende Baudenkmäler oder auf Heimatschutzinteressen eine bestimmte Art von Eindeckungsmaterial durch die Gemeindevertretung vorgeschrieben werden.

(4) In Städten, Märkten und geschlossenen Ortschaften müssen alle an öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Gebäude mit Einschluß der gedeckten Vorsprünge mit feuersicheren und genügend weiten Dachrinnen versehen werden.

(5) Die Dachabfallrohre sind in entsprechender Größe aus feuersicherem und wasserundurchlässigem Material auszuführen und so anzubringen, daß der Wasserabfluß auf den Gehsteig hintangehalten und jede Beeinträchtigung benachbarter Baulichkeiten vermieden wird. Wo ein öffentlicher gedeckter Kanal vorhanden ist oder später angelegt wird, können die Eigentümer der anliegenden Gebäude von der Gemeindevertretung verpflichtet werden, auf eigene Kosten den Anschluß der Abfallrohre an den Kanal herzustellen, falls dies ohne allzu große Kosten möglich ist.

(6) Bei Dachflächen, deren Saum über oder unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegt, kann die Baubehörde die Anbringung von Schneefängen Vorschreiben.

§ 57

Glasdächer und Oberlichten

(1) Glasdächer, verglaste Zwischendecken, Zierlichten, Oberlichten u. dgl. müssen eine derartige Tragkonstruktion erhalten, daß sie gefahrlos betreten werden können.

(2) Oberlichten dürfen in keiner Weise in feuergefährlicher Verbindung mit den Dachbodenräumen stehen.

(3) Ein Glasdach, das über einer Stiege, einem Lichthof, einem Verbindungsgang, einem zu länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Raum oder einem Lagerraum für leicht brennbare Gegenstände angebracht wird, muß ein feuersicheres Gerippe erhalten und nach allen Seiten auf festen, unverbrennlichen Auflagern aufruhen.

(4) Bei Herstellung von Oberlichten ist auf § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(5) Glasdächer sind, insoweit es aus Sicherheitsrücksichten erforderlich ist, so herzustellen, daß sie gegen Durchschlagen entsprechend gesichert sind.

§ 58

Stiegen und Gänge

(1) Stiegen, welche die allgemein zugängliche und regelmäßige Verbindung von den zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen mit den Hauseingängen vermitteln, heißen Hauptstiegen.

(2) Keine Stelle eines Geschosses darf von einer Hauptstiege im allgemeinen mehr als 30 m entfernt sein. Je nach der Ausdehnung des Gebäudes sind daher eine oder mehrere Hauptstiegen anzuordnen.

(3) Hauptstiegen sollen in ihrer ganzen Höhe aus Stein oder aus sonstigen feuerfesten und widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt werden.

(4) In Wohngebäuden bis zu zwei Geschossen sind Hauptstiegen auch aus weichem Holze zulässig. Bei mehr als zwei Geschossen sind Holzstiegen auch dann gestattet, wenn sie an der Unterseite verputzt und feuersicher verkleidet werden oder aus Eichenholz bestehen.

(5) Freitragende Hauptstiegen sind nur bis zu einer lichten Breite von 1,60 m zulässig.

(6) Nebenstiegen können nach Bedarf aus beliebigen genügend haltbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Räume, zu welchen sie führen, jederzeit auch von der Hauptstiege aus zugänglich sind.

(7) Die Hauptstiegen in Wohngebäuden bis zu drei Geschossen müssen wenigstens eine Breite von 1 m zwischen den Geländern oder dem Geländer und der Stiegenmauer besitzen.

(8) Für Keller- und Bodenstiegen, welche nicht zu Räumen für länger dauernden Aufenthalt von Menschen führen, genügt eine Breite von 0,9 m.

(9) Bei allen Hauptstiegen mit geraden Stufen darf die Breite zwischen den vorderen Kanten zweier aufeinanderfolgenden Stufen nicht weniger als 0,27 m, bei gewundenen Hauptstiegen in der Entfernung von 0,45 m von der Stiegenmauer nicht weniger als 0,26 m und an der Spitze der Stufen nicht weniger als 0,12 m betragen. Bei Nebenstiegen können diese Breiten um 0,02 m geringer bemessen werden. Die Stufenhöhe hat nicht mehr als 0,18 m zu betragen.

(10) Die Stufen von Bodenstiegen, welche nicht zu den Räumen für längeren Aufenthalt von Menschen führen, können bis 0,20 m breit und bis 0,20 m hoch hergestellt werden.

(11) Hauptstiegen und Gänge müssen durch Tageslicht genügend erhellt sein.

(12) Gänge, welche die regelmäßige Verbindung zwischen zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen und der Hauptstiege herstellen, müssen wenigstens 1,10 m breit sein.

§ 59

Geländer und sonstige Versicherungen

(1) Alle Hauptstiegen sind an einer Seite mit Anhaltestangen zu versehen.

(2) Stiegen und sonstige Stellen, wo Absturzgefahr besteht, sind mit wenigstens 0,90 m hohen Geländern zu versehen.

(3) Die Herstellung von Falltüren ist in Stiegenhäusern, Einfahrten, Gängen und überhaupt in allen zum Verkehr im Hause dienenden Räumen nicht gestattet; in anderen Räumen nur dann, wenn sie entsprechend versichert sind.

§ 60

Aufzüge

(1) Zur Aufstellung von Personenaufzügen Sowie solcher Lastenaufzüge, mit deren Einrichtung bauliche Änderungen oder bauliche Herstellungen verbunden sind, ist die Bewilligung der Baubehörde erforderlich.

(2) Über die Aufstellung von Lastenaufzügen anderer Art ist vor deren Inbetriebnahme die schriftliche Anzeige an die Baubehörde zu erstatten.

(3) Eine Hauptstiege kann nie durch einen Personenaufzug ersetzt werden.

§ 61

Gas- und Elektrizitätsleitungen, Blitzschutzanlagen

(1) Die Anlage von Gas- und Elektrizitätsleitungen zur Beleuchtung, Beheizung oder für sonstige Zwecke hat in einer Weise zu erfolgen, die Feuersgefahr vermeidet und den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspricht.

(2) Gebäude und sonstige Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise selbst gefährdet sind oder bestimmungsgemäß dem Aufenthalt einer größeren Personenzahl dienen oder wegen ihres Verwendungszweckes, ihres Inhaltes oder zur Vermeidung einer Gefährdung der Nachbarschaft eines Blitzschutzes bedürfen.

(3) Blitzschutzanlagen sind, sofern nicht kürzere Fristen vorgeschrieben werden, in Zeitabständen von mindestens acht Jahren auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit zu überprüfen.

A c h t e r A b s c h n i t t

Feuerungsanlagen, Dampfkessel, Maschinen

§ 62

Allgemeine Bestimmungen über Feuerungsanlagen

(1) Feuerungsanlagen, das sind Feuerstätten samt Rauchabteilungen und Rauchfängen, müssen in allen ihren Teilen feuerfest hergestellt und durch unverbrennliche Stoffe gestützt und getragen werden; nur untergeordnete Anlagen (Kochherde, Zimmer- und Badeöfen u. dgl.) dürfen bei entsprechender Isolierung auf hölzerne Decken oder hölzerne Träger gestellt werden.

(2) Der Betrieb einer Feuerungsanlage darf für die Umgebung weder eine Feuersgefahr hervorrufen, noch eine Gefährdung in gesundheitlicher Hinsicht oder eine unzulässige Belästigung herbeiführen. Es dürfen daher Öfen und Feuerherde nicht an Holzwänden errichtet werden (§ 54 Abs. 3).

(3) Wenn die Nachbarschaft durch Feuerungsanlagen in erheblicher Weise belästigt wird, so kann die Baubehörde behufs Abstellung dieses Übelstandes besondere technische Maßnahmen oder die Verwendung eines bestimmten Brennstoffes vorschreiben.

(4) Die Feuerwerkstätten der Schmiede, Schlosser und ähnlicher mit starker Feuerung arbeitenden Gewerbe, sowie Senn-, Futter- und Waschküchen müssen mit feuerfesten Mauern umgeben, mit einem feuersicheren Fußboden und mit mörtelverputzter Decke versehen werden. Allenfalls über der Esse zu errichtende Rauchmäntel müssen feuerfest hergestellt werden. Die Decken, Wände und Fußböden von Räumen, in denen Ölfeuerungsanlagen und Ölbehälter aufgestellt werden, sind in Massivbauweise auszuführen.

(5) Waschküchen in Wohngebäuden müssen feuersichere Wände, Decken und Fußböden erhalten. Werden diese in Dachräumen errichtet, so müssen die Türen innen mit Blech versichert sein.

(6) Küchen in Wohngebäuden müssen mindestens mörtelverputzte Wände und Decken haben.

(7) Aus Metall hergestellte Feuerstätten (Herde, Öfen u. dgl.) müssen von ungeschütztem Holz mindestens 0,50 m und von feuersicheren Baustoffen mindestens 0,25 m entfernt sein und auf feuersichere Unterlagen gestellt werden. Wenn solche Feuerstätten nicht ausgefüttert sind, vergrößern sich die Abstände auf 0,75 m und 0,50 m. Bei gemauerten oder aus Kacheln hergestellten Feuerstätten genügen Abstände von 0,25 m und 0,15 m. Wenn Abschirmungen aus feuerfestem Material angebracht werden, verringern sich die Mindestabstände zwischen Abschirmung und Feuerstätte bei aus Metall hergestellten Feuerstätten auf 0,25 m und bei gemauerten oder aus Kacheln hergestellten Feuerstätten auf 0,15 m. Hiebei müssen die Abschirmungen von Wänden und Decken mindestens 0,03 m entfernt sein. Seitliche Abschirmungen müssen vom Fußboden einen Mindestabstand von 0,05 m aufweisen und so angebracht sein, daß die erwärmte Luft zwischen Abschirmung und Wand nach oben entweichen kann. Der Abstand von Unterkant-Aschenfalle bis zum Fußboden hat mindestens 0,15 m zu betragen. Vor den Heizöffnungen ist ein Fußbodenschutzblech von entsprechender Größe anzubringen, wenn der Boden nicht feuerfest ist.

(8) Rauchkammern müssen gemauert, feuerfest gepflastert und überwölbt oder mit Steinplatten gedeckt werden. Die Rauchzuführung und die Rauchabführung muß gleich einem Rauchfang gemauert sein. Die Rauchkammertüre ist aus Eisen herzustellen.

(9) Backöfen dürfen nicht unmittelbar an Feuer- und Nachbarmauern angebaut werden, sondern müssen von ihnen genügend weit entfernt stehen oder durch eine Isolierschichte getrennt sein. Backöfen, welche im Innern von Gebäuden errichtet werden, dürfen nur von feuersicher angelegter Stelle aus geheizt werden.

(10) Wird die Erhöhung eines bestehenden Rauchfanges durch die Errichtung oder Abänderung eines benachbarten Gebäudes nötig, so muß der Eigentümer des benachbarten höheren Gebäudes für die Dauer des Bestandes beider Gebäude die notwendige Verankerung des Rauchfanges an seinem Hause dulden; doch kann er für einen hierdurch entstehenden Schaden den Ersatz im Zivilrechtsweg beanspruchen. Er ist auch an der seinerzeitigen Abtragung des Gebäudes durch den Bestand der Verankerung nicht behindert.

(11) Lagerräume, Waschküchen und womöglich auch Küchen sollen mit einem Entlüftungsrohr oder mit einer sonstigen ausreichenden Lüftungseinrichtung versehen sein.

(12) Ölbehälter für Heiz- und Feuerungsanlagen in Gebäuden oder sonstige unbewegliche Behälter für flüssige Brenn- und Treibstoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. c sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1 m zur Nachbargrenze herzustellen und so zu lagern, daß ihre laufende Überprüfung ohne weiteres möglich ist. Sie sind ordnungsgemäß instand zu halten und gegen Korrosion zu schützen. In Gebäuden dürfen solche Behälter nur gelagert werden, wenn der Boden und bis zu der dem Fassungsraum des Behälters entsprechenden Höhe auch die Wände des zur Lagerung bestimmten Raumes öl- und wasserdicht sind. Wenn es die örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnisse erfordern, sind zum Schutz gegen Verunreinigung besondere Vorkehrungen, wie dichte Schutzwannen und Kontrollkanäle vorzusehen. Die Baubehörde kann ferner die Lagerung von Behältern außerhalb von Gebäuden überhaupt untersagen, wenn dies zur Vermeidung von Gefahren und schädlichen Einflüssen für das Erdreich und Grundwasser geboten erscheint.

§ 63

Rauchfänge, Rauchröhren und Entlüftungsrohre

A. Allgemeine Vorschriften

(1) Die Rauchfänge sind in solcher Zahl anzulegen, daß womöglich jeder zu länger dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmte Raum geheizt werden kann.

(2) Im allgemeinen soll jede Feuerung ihren eigenen Rauchfang haben. Die Rauchfänge eines Geschosses sollen nicht in die der anderen Geschosse einmünden. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes kann die Baubehörde für besondere Kaminsysteme bewilligen.

(3) Zum Bau von Rauchfängen dürfen nur gebrannte Vollziegelsteine und baupolizeilich zulässig erklärte Kaminsteine verwendet werden. Die Rauchfänge haben einen der Anzahl der Feuerungen und deren Rauch- und Gasentwicklung entsprechenden Querschnitt und bei Vollziegelsteinen eine Mindestwandstärke von 0,10 m zu erhalten.

(4) Rauchfänge dürfen nicht unmittelbar auf Holzgerüsten, Balken oder Teilen von Holzwerk aufruhen. Alles Holzwerk muß von ihrer Innenseite mindestens 0,25 m entfernt sein. Leicht entzündliche Stoffe (Heu, Stroh, Pack- und Brennmaterial) sind jederzeit von Rauchfängen mindestens 0,50 m entfernt zu halten.

(5) Alle Rauchfänge müssen inwendig vollfugig gemauert werden. In Dachbodenräumen muß das Rauchfangmauerwerk an der Außenseite mit einem Verputz versehen oder mit verbrämten Fugen hergestellt werden. Besonders ist darauf zu sehen, daß es innerhalb der Deckenstärke durch Verputz, Verbrämung oder Ausbetonierung einen dichten Abschluß erhält.

(6) Alle Rauchfänge und Entlüftungsrohre müssen über Dach und überhaupt so hoch geführt werden, daß ein unbehinderter Rauch- bzw. Dunstabzug gesichert und Rauch-, Ruß- und Dunstbelästigung möglichst hintangehalten wird. Für Entlüftungsrohre können Erleichterungen von der Baubehörde zugestanden werden.

(7) Die Ableitung des Rauches mittels Rauchröhren quer durch die Mauern, Wände oder Fenster unmittelbar ins Freie ist unzulässig. Ausnahmen können von der Baubehörde bei Gasöfen oder ähnlichen Feuerungen und für vorübergehende Zwecke gestattet werden.

(8) Zu den Rauchfängen führende Rauchröhren müssen feuerfest hergestellt sein, eine lichte Weite von mindestens 0,10 m besitzen und mit entsprechenden Putzöffnungen versehen sein. Sie sind so kurz wie möglich zu halten. Für die Rauchröhren gelten die im § 62 Abs. 7 festgelegten Abstände sinngemäß. Im übrigen dürfen Rauchröhren höchstens 5 m lang sein.

(9) Die Anbringung von Verschlußklappen bei Öfen und bei Rauchröhren ist ohne Sicherung des Gasabzuges untersagt.

(10) Alle Rauchfänge sollen tunlichst in der Nähe des Firstes angebracht werden und so hoch über die Dachfläche ragen, daß Feuersicherheit und Luftzug gewährleistet sind. Für Ziegeldächer hat zu gelten, daß Rauchfänge in der Nähe des Firstes 0,30 m über demselben, sonst aber mindestens 1 m senkrecht von der Dachfläche gemessen, entfernt ausmünden.

B. Enge Rauchfänge

(11) Enge, nicht schliefbare Rauchfänge können sowohl mit rundem als auch mit viereckigem Querschnitt angelegt werden, dessen Durchmesser bzw. lichte Weite nicht unter 0,17 m betragen darf, wobei einerseits die Anzahl der einmündenden Feuerungen, anderseits die Höhe der Rauchfänge zu berücksichtigen ist.

(12) Enge Rauchfänge sind möglichst lotrecht herzustellen. Neigungen (Schleifung, Ziehung) unter 60 Grad zu der Waagrechten sollen nicht stattfinden. Sollten solche aber ausnahmsweise von der Baubehörde bewilligt werden, so müssen an den Punkten, an welchen die Ziehung beginnt, Putztürchen angebracht werden. Die Bruchstellen sind gegen Beschädigung durch das Aufschlagen der Rauchfangputzgeräte zu sichern.

(13) Jeder enge Rauchfang muß an seinem unteren Ende und, wenn die Reinigung nicht von der Mündung aus erfolgt, auch an seinem obersten Teile mit Putzöffnungen, die durch Putztürchen abschließbar sind, versehen sein. Er soll womöglich vom Keller aus aufgeführt werden.

(14) Die Putzöffnungen müssen jederzeit zugänglich und mit eisernen, doppelten Putztürchen mit Schlüsselverschluß versehen sein. Das in der Nähe befindliche Holzwerk ist feuersicher zu verkleiden. Hölzerne Böden unterhalb der Putztürchen sind mit einem Vorlageblech zu schützen.

C. Schliefbare Rauchfänge

(15) Schliefbare Rauchfänge können sowohl mit rundem als auch mit viereckigem Querschnitt angelegt werden, dessen Durchmesser bzw. lichte Weite mindestens 0,45 m betragen muß. Am unteren Ende sind sie mit einer eisernen, gut schließenden Einsteigtüre zu versehen. Wenn die Reinigung von der Mündung aus nicht möglich ist, muß auch am obersten Teil eine Einsteigtüre angebracht werden.

(16) Überschreitet die Lichtweite des Rauchfanges 0,50 m, sind Steigeisen anzubringen.

(17) Das Zusammenziehen oder Schleifen schliefbarer Rauchfänge ist im allgemeinen nicht zulässig.

D. Schornsteine (große Rauchfänge)

(18) Schornsteine für größere Feuerungen müssen derart hoch gebaut werden, daß die Nachbarschaft möglichst wenig durch Rauch, Funkenflug und Ruß belästigt wird. Die Baubehörde kann in besonderen Fällen verlangen, daß der Schornstein solche Ausmaße erhält, daß eine Erhöhung auf eine bestimmte größere Höhe in einem späteren Zeitpunkte möglich ist.

(19) Schornsteine müssen am unteren Ende (gegebenenfalls im Rauchkanal) mit einer eisernen Verschlußklappe (Schieber), die möglichst vom Standort des Heizers aus gehandhabt werden kann, und in jenem Teile, welcher mehr als 0,50 m weit ist, mit inneren Steigeisen versehen sein.

(20) Bezüglich der Standfestigkeit und der Wandstärke von Schornsteinen muß der Baubehörde eine statische Berechnung vorgelegt werden.

(21) Die Gemeindevertretung kann eiserne Schornsteine innerhalb des geschlossenen Wohngebietes untersagen.

§ 64

Dampfkessel

Für die Aufstellung von Dampfkesseln gelten die hierüber erlassenen Vorschriften des Bundes.

§ 65

Maschinen

Der Einbau von Maschinen aller Art, die geeignet sind, die Nachbarschaft durch Geräusch, Geruch oder Erschütterung in unzumutbarem Maß zu belästigen, bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Dies gilt nicht für den Einbau von Maschinen, deren Regelung Bundessache ist.

N e u n t e r A b s c h n i t t

Vorschriften für Industriebauten und Einstellräume von Kraftfahrzeugen

§ 66

(1) Für Industriebauten gelten außer dieser Bauordnung die jeweils bestehenden Vorschriften.

(2) Beim Bau und bei der Ausstattung von Einstellräumen (Garagen) für Kraftfahrzeuge ist auf Sicherheit der Anlage und deren Umgebung entsprechend Bedacht zu nehmen. Die näheren Vorschriften hiefür werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Hiebei ist zu bestimmen, inwieweit diese Vorschriften auch für bestehende Einstellräume zu gelten haben.

Z e h n t e r A b s c h n i t t

Bauerleichterungen

§ 67

Bauerleichterungen bei gewerblichen Bauten

Bei Bauten für gewerbliche Betriebsanlagen kann die Baubehörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (Entfernung der Bauten von den Nachbargebäuden und den Nachbargrundstücken, Art und Ausdehnung des gewerblichen Betriebes usw.) fallweise Erleichterungen von den Bestimmungen der §§ 41 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 4 zulassen.

§ 68

Allgemeine Bestimmungen über Bauerleichterungen für Kleinwohnungsbauten und Kleinhäuser

(1) Für Kleinwohnungsbauten und Kleinhäuser gelten im allgemeinen die Bestimmungen dieser Bauordnung, jedoch werden die in den folgenden Paragraphen vorgesehenen Erleichterungen gewährt.

(2) Überdies können von der Landesregierung für solche Bauten durch Verordnung weitere Erleichterungen für bestimmte Bausysteme allgemein oder in einzelnen Gebieten eingeräumt werden.

(3) Als Kleinwohnhäuser gelten solche Baulichkeiten, in welchen von der Summe der bewohnbaren Bodenflächen und der Bodenflächen der zu Geschäfts- oder gewerblichen Zwecken gewidmeten Räume wenigstens zwei Drittel auf Kleinwohnungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen entfallen.

(4) Als Kleinhäuser sind Wohnhäuser anzusehen, welche samt Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß höchstens drei Geschosse haben und bei denen der Fußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7,5 m über dem höchsten Punkt der angrenzenden Erdoberfläche liegt; dabei darf die verbaute Fläche bei dreigeschossigen Häusern höchstens 100 qm, bei zweigeschossigen Häusern höchstens 120 qm betragen.

§ 69

Bauerleichterungen für Kleinwohnungsbauten

Für Kleinwohnungsbauten gelten die folgenden Bauerleichterungen:

§ 70

Bauerleichterungen für Kleinhäuser

Die im § 69 unter lit. a, b, c, d und f für Kleinwohnungshäuser zugelassenen Erleichterungen gelten auch für Kleinhäuser. Außerdem werden für solche noch die folgenden Erleichterungen gewährt:

§ 71

Bauerleichterungen bei ländlichen Bauten oder in zerstreuter Lage

In Gemeinden oder Teilen von solchen mit vorwiegend ländlichem Charakter oder in zerstreuter Lage können für einzelstehende ländliche Gebäude die folgenden Bauerleichterungen zugelassen werden:

§ 72

Einräumung der Bauerleichterungen für ganze Gemeinden

Die Erleichterungen im Sinne des § 71 können über Antrag der Gemeindevertretung von der Landesregierung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben zugestanden werden. Die Erleichterungen treten jedoch außer Wirksamkeit, sobald die Gemeindevertretung ganz oder teilweise auf die Erleichterungen verzichtet. In diesem Falle sind von der Verlautbarung des Beschlusses der Gemeindevertretung an die Bestimmungen der Bauordnung entsprechend dem Umfang des Verzichtes ausnahmslos anzuwenden. Jeder derartige Beschluß ist der Landesregierung sofort anzuzeigen.

§ 73

Fallweise Einräumung der Bauerleichterungen für einzelstehende ländliche Bauten

In den im § 71 angeführten Gebieten können die dort bezeichneten Bauerleichterungen oder einzelne derselben auch fallweise über Ansuchen des Bauwerbers für einzeln stehende ländliche Bauten von der Gemeindevertretung eingeräumt werden, falls die gemäß § 27 wahrzunehmenden öffentlichen Rücksichten nicht entgegenstehen. Ein solcher Beschluß der Gemeindevertretung unterliegt jedoch der Genehmigung der Landesregierung.

E l f t e r A b s c h n i t t

Vorschriften über die Ausführung, Benützung, Instandhaltung und Überwachung der Bauten

§ 74

Verantwortlichkeit des Bauherrn und des Bauausführenden

(1) Der Bauherr darf als Bauausführenden nur eine hiezu berechtigte Person bestellen und hat dieselbe sowie deren Wechsel der Baubehörde anzuzeigen. Für die Befolgung dieser sowie aller übrigen den Bau betreffenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen bis zur Übertragung der Arbeiten an die hiezu Berechtigten ist der Bauherr verantwortlich.

(2) Bei Regiebauten des Bundes, des Landes, der Gemeinde, der Bahnverwaltungen und einer gemeinnützigen Bau- und Wohnungs-Genossenschaft kann der bestellte Bauleiter, wenn er sich über die erforderliche Befähigung ausweist, als Bauausführender zugelassen werden.

(3) Der Bauausführende hat den Beginn des Baues der Baubehörde anzuzeigen. Er trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung der Baulinie und der Höhenlage des genehmigten Bauplanes und der Bedingungen der Baubewilligung, ferner für die den Bauvorschriften entsprechende gute und fachmännische Ausführung des Baues, für die Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe und für die Sicherheit der beim Bau beschäftigten Personen.

(4) Dadurch wird aber die zivil- und strafrechtliche sowie die in anderen Vorschriften (Gewerbeordnung usw.) gegründete Verantwortlichkeit der an der Bauausführung beteiligten Personen nicht ausgeschlossen.

(5) Welche besonderen Obliegenheiten den Bauausführenden in straßen- und sicherheits-polizeilicher Hinsicht sowie in bezug auf den Arbeiterschutz treffen, ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beurteilen.

§ 75

Funde

Werden bei Vornahme von Bauten oder Abtragungen bisher verborgen gewesene Gegenstände von kunst-, kultur- oder vorgeschichtlicher Bedeutung aufgefunden, so haben der Finder und der Bauausführende dem Landesmuseum im Wege des Gemeindeamtes spätestens an dem der Auffindung folgenden Tag Anzeige zu erstatten. An dem Zustand der Fundstelle und der aufgedeckten Gegenstände darf vor Untersuchung durch Bevollmächtigte des Landesmuseums nichts geändert werden, es sei denn Gefahr im Verzuge. Diese Untersuchung sowie eine allenfalls von dem Landesmuseum veranlaßte bildliche Darstellung der Fundstelle hat binnen sechs Tagen von der Erstattung der Anzeige an zu erfolgen.

§ 76

Vorübergehende Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen und benachbarten Liegenschaften bei Bauarbeiten

(1) Die Benützung der öffentlichen Verkehrsflächen für Zwecke der Ausführung von Bauarbeiten ist nur nach Maßgabe der von der zuständigen Straßenverwaltung hiezu erteilten Bewilligung zulässig.

(2) Die Benützung von benachbarten Liegenschaften zu den angegebenen Zwecken ist, insoweit eine Notwendigkeit vorliegt, in der unbedingt erforderlichen Ausdehnung und Zeit gegen vollen Schadenersatz gestattet. Über die Notwendigkeit, das erforderliche Ausmaß und den Zeitraum einer solchen Benützung, über die Art und Höhe des Schadenersatzes entscheidet im Streitfall die Baubehörde. Sie hat über Verlangen des Nachbars auch zu erkennen, ob und beziehungsweise welche Sicherheit für den Ersatz des Schadens zu stellen ist. Nach gerichtlicher Hinterlegung dieses Betrages oder nach Zurückweisung des Antrages auf Leistung einer Sicherstellung kann die Benützung der Nachbarliegenschaft nicht mehr verweigert werden.

(3) Gegen die Entscheidung der Baubehörde ist die Berufung zulässig. Überdies steht der Partei, welche sich durch den Ausspruch über die Höhe der Entschädigung beschwert erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 77

Bauüberprüfungen

(1) Die Baubehörde kann sich von der vorschrifts- und bewilligungsmäßigen Bauausführung durch Besichtigung jederzeit überzeugen.

(2) Alle baubewilligungspflichtigen Baulichkeiten sind einer Schlußüberprüfung zu unterziehen, insofern diese nicht in der Baubewilligung als entbehrlich bezeichnet wurde. Außerdem kann sich die Baubehörde in der Baubewilligung die Vornahme einer Rohbaubeschau vorbehalten. Von der Abhaltung dieser Überprüfungen ist der Bauherr und der Bauausführende zu verständigen. Diese haben dafür zu sorgen, daß der zu prüfende Bau gehörig zugänglich ist.

(3) Über den anstandslosen Befund bei der Rohbaubeschau bzw. der Schlußüberprüfung ist dem Bauherrn eine Bescheinigung auszufertigen. Haben sich Mängel ergeben, so ist deren Abstellung aufzutragen und hierüber auf Verlangen eine schriftliche Ausfertigung zu erteilen.

§ 78

Rohbaubeschau

(1) Wurde in der Baubewilligung eine Rohbaubeschau vorbehalten, so ist der Bauausführende verpflichtet, sobald das Gebäude unter Dach gebracht, die Wölbungen sowie Stiegenversetzungen vollendet und die Schalungen entfernt sind, der Baubehörde hievon eine einfache, schriftliche Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat innerhalb acht Tagen die Rohbaubeschau abzuhalten.

(2) Die Rohbaubeschau hat sich insbesondere auch auf die Feststellung der Trennung der hölzernen Decken gegen Rauchfanggruppen und auf die Untersuchung der planmäßigen Ausführung der Schließen in allen Stockwerken zu erstrecken. Sind im Zeitpunkt der Rohbaubeschau die Kanalisations- und sonstigen Entwässerungsanlagen bereits fertiggestellt, so sind auch diese in die Beschau einzubeziehen.

(3) Vor der Vornahme der Rohbaubeschau ist die Anbringung des inneren Mauerverputzes ebenso wie die Verdeckung der zu besichtigenden tragenden Teile durch Beschüttung oder Verschalung untersagt.

§ 79

Schlußüberprüfung, Bewohnungs- und Benützungsbewilligung

(1) Ist eine Schlußüberprüfung vorzunehmen (§ 77 Abs. 2), so hat der Bauausführende von der Fertigstellung des Baues der Baubehörde eine einfache, schriftliche Anzeige zu erstatten. Die Baubehörde hat ehestens die Schlußüberprüfung vorzunehmen.

(2) Bei dieser ist durch eine aus einem Kommissionsleiter, einem unbeteiligten Bau-sachverständigen und im Bedarfsfall einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zusammengesetzte Kommission unter Zuziehung des Bauherrn oder dessen Stellvertreters und des Bauausführenden festzustellen, ob der genehmigte Bau in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Bauordnung und den besonderen Baubedingungen ausgeführt und - abgesehen von bloßen Ausstattungsarbeiten, welche die persönliche Sicherheit und Gesundheit nicht beeinflussen – in allen Teilen vollendet ist.

(3) Für alle zu einer Benützung geeigneten Bauten oder Baubestandteile (geschlossene Räume, Balkone, Stiegen, Gänge Düngergruben u. dgl.) ist überdies eine Benützungsbewilligung erforderlich, weshalb in solchen Fällen bei der Schlußüberprüfung auch festzustellen ist, ob in gesundheitlicher Hinsicht gegen die Benützung des Baues (der Baubestandteile) für den angestrebten Zweck kein Bedenken obwaltet und insbesondere, ob das Mauerwerk in gehörigem Maße trocken ist.

(4) Besteht nach dem Ergebnis der Schlußüberprüfung gegen die Benützung des Baues im ganzen oder einzelner, zur selbständigen Benützung geeigneter Gebäudeteile kein Anstand, so fertigt die Baubehörde die Benützungs-(Bewohnungs)Bewilligung zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der Schlußüberprüfung (§ 77 Abs. 3) aus und erteilt das nach den Vorschriften über die zeitliche Steuerfreiheit aus dem Grunde der Bauführung erforderliche Vollendungszeugnis. In der Bewohnungsbewilligung ist bezüglich solcher Wohnungsbestandteile, welche zur Benützung als Wohnräume nicht geeignet sind, ein Bewohnungsverbot auszusprechen.

(5) In der Benützungs-(Bewohnungs) Bewilligung können (unbeschadet der nach Maßgabe des § 88 eintretenden Folgen) eigenmächtige Abweichungen von der Baubewilligung (dem Bauplan) noch genehmigt werden.

(6) Sollten nach Erteilung der Benützungs-(Bewohnungs)Bewilligung Baulichkeiten oder Teile derselben oder einzelne Räume zu anderen Zwecken benützt werden, als dies in der ursprünglichen Benützungsbewilligung vorgesehen, so ist die Anzeige hierüber an die Baubehörde zu erstatten, welcher die Entscheidung über die Zulässigkeit der geänderten Benützungsart (allenfalls nach Abhaltung einer kommissionellen Verhandlung) zusteht, insoweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde (§§ 31 und 32) gegeben ist.

§ 80

Nicht bewilligte und bewilligungs-widrige Bauführungen

Falls ein der Bewilligung unterliegender Bau ohne eine solche hergestellt oder falls die genehmigten Baupläne oder die Bedingungen der Bewilligung ohne die hiezu etwa erforderliche neuerliche Bewilligung (§ 30) bei der Bauausführung nicht eingehalten wurden, so ist der Bauherr oder dessen Rechtsnachfolger von der Baubehörde aufzufordern, binnen 14 Tagen um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Nach fruchtlosem Verlauf dieser Frist, sowie wenn die Baubewilligung versagt wird, kann die Baubehörde die gänzliche oder teilweise Abtragung des Baues binnen einer Fallfrist anordnen.

§ 81

Baugebrechen

(1) Ein Baugebrechen liegt dann vor, wenn ein Bau entweder einer auf ihn anwendbaren Bestimmung der Bauordnung nicht mehr entspricht oder etwa im Laufe der Zeit eine solche Änderung erlitten hat, daß er in irgend einer Beziehung mit der Baubewilligung im Widerspruch steht.

(2) Zur Beseitigung eines Baugebrechens der letzterwähnten Art ist der Eigentümer der in Betracht kommenden Baulichkeit ohne Auftrag, zur Beseitigung der anderen Baugebrechen jedoch nur dann verpflichtet, wenn ihn die Baubehörde hiezu nach Maßgabe des § 82 auffordert.

§ 82

Überwachung des Bauzustandes, Instandhaltung der Gebäude, Beseitigung von Baugebrechen

(1) Die Baubehörde führt die Aufsicht über den Bauzustand der bestehenden Baulichkeiten

(2) Die Baubehörde verfügt die im öffentlichen Interesse, insbesondere aus gesundheits-, sicherheits- oder baupolizeilichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen, insoweit nicht hiezu die Gewerbebehörde berufen ist und ordnet die zur Durchführung als notwendig erkannten Maßregeln an.

(3) Die Baulichkeiten sind vom Eigentümer in allen Teilen in einer den Vorschriften dieser Bauordnung und den Anforderungen der Sicherheit und Gesundheit entsprechenden Weise zu erhalten.

(4) Werden durch Bauveränderungen, Eröffnung oder Verbreiterung von Verkehrsflächen bisher verdeckte Teile von Gebäuden (Nachbarmauern, Giebel usw.) von der Verkehrsfläche aus sichtbar, so sind sie über Aufforderung der Baubehörde vom Eigentümer in einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Zustand zu versetzen; mindestens ist für einen glatten Verputz und eine passende Färbelung Sorge zu tragen.

(5) Wenn von einem Gebäude Verputz, Gesims usw. abzufallen drohen, so hat der Eigentümer die betreffenden Bauteile unverzüglich durch einen Sachverständigen untersuchen und die bestehenden Gebrechen beheben zu lassen. Die Baubehörde kann diesfalls die Vorlage eines schriftlichen Befundes fordern.

(6) Gerät ein Bau in einen den örtlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden, für die körperliche Sicherheit oder Gesundheit der Menschen gefährlichen Zustand, so kann die Baubehörde auf Kosten des Eigentümers den Bauzustand durch eine zu Neuherstellungen dieser Art befugte Person untersuchen, überwachen, erforderlichenfalls unverzüglich die notwendigen, vorläufigen Sicherungen, die Instandsetzung und nötigenfalls die Abtragung vornehmen lassen. Ebenso kann sie die Räumung von Brandstätten verfügen und nötigenfalls auf Kosten des Eigentümers veranlassen.

(7) Bei Gefahr im Verzuge hat die Baubehörde nötigenfalls mit der Räumung der gefährdeten Räume und - nach Erfordernis - des Gebäudes vorzugehen und, falls der Eigentümer es nicht sofort selbst veranlaßt, die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Verfügungen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers ungesäumt zu treffen, ohne daß dem Eigentümer aus diesem Anlaß ein Entschädigungsanspruch zusteht. Jeder Inhaber eines Baugewerbes ist verpflichtet, zur Sicherung oder Abtragung gefahrdrohender Gebäude oder Gebäudeteile bei Gefahr im Verzuge über Aufforderung der Baubehörde gegen Entschädigung die Arbeiter von den Bau- und Arbeitsplätzen sowie die dort befindlichen Materialien und Geräte der Baubehörde zur Verfügung zu stellen.

(8) Wenn eine Partei den baubehördlichen Aufträgen oder Verboten, die rechtskräftig sind, oder bei welchen wegen Gefahr im Verzuge eine Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, binnen der festgesetzten Fallfrist nicht entspricht, so kann von der Baubehörde die Durchführung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von Amts wegen bewirkt, nötigenfalls die Benützung des Gebäudes oder einzelner Räume desselben eingestellt und, soweit erforderlich, die Abtragung des Gebäudes vorgenommen werden.

(9) Handelt es sich hierbei um ein Baudenkmal oder um einen Teil eines charakteristischen Ortschafts- oder Landschaftsbildes, so ist vor diesen Maßnahmen womöglich das Bundesdenkmalamt einzuvernehmen.

(10) Für die in allen diesen Fällen entstehenden Kosten haftet der Verpflichtete mit dem ganzen Vermögen und überdies der Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft mit derselben.

(11) Die Anhängigkeit eines Rechtsstreites wegen privatrechtlicher Ansprüche steht einer von Amts wegen angeordneten Abtragung nicht im Wege.

§ 83

Anbringung von Ankündigungen und Ankündigungstafeln

(1) An Baudenkmalen dürfen Ankündigungstafeln und Ankündigungen irgendwelcher Art (auch Ankündigungszeichen) nicht angebracht werden, ausgenommen Ankündigungen der in dem Gebäude befindlichen Unternehmungen und Anstalten, vorausgesetzt, daß sie die Wirkung des Denkmals auf den Beschauer nicht erheblich beeinträchtigen.

(2) Lichtreklamen und Leuchtschriften, ausgenommen solche von geringer Größe und Leuchtkraft, dürfen nur mit Bewilligung des Bürgermeisters angebracht werden.

(3) Sonstige Ankündigungen irgendwelcher Art, Schaukästen u. dgl., sind binnen einer durch den Bürgermeister festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als einen Monat sein darf, zu entfernen, wenn sie geeignet sind, das Ortsbild zu beeinträchtigen. Wird dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Entfernung auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt werden.

Z w ö l f t e r A b s c h n i t t

Zur Durchführung der Bauordnung berufene Behörden und deren Wirkungskreis

§ 84

Wirkungskreis des Bürgermeisters

(1) Die Vorschriften dieser Bauordnung werden, insofern darin keine anderweitigen Bestimmungen enthalten sind, vom Bürgermeister als Baubehörde in erster Instanz gehandhabt.

(2) Bei Bauten, an welchen der Bürgermeister als Bauwerber, Bauausführender oder in sonstiger Weise (§ 25 Abs. 4) beteiligt ist, hat seine baubehördlichen Amtsgeschäfte der am Bau nicht beteiligte, nach der Gemeindeordnung berufene Stellvertreter des Bürgermeisters auszuüben.

(3) Sollte sich im Laufe einer vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter eingeleiteten Bauverhandlung ergeben, daß zu deren Durchführung eine andere Behörde als Baubehörde erster Instanz berufen ist, so ist die Angelegenheit ohne Verzug an die zuständige Baubehörde abzutreten. In diesem Fall hat eine Wiederholung oder Ergänzung der bereits gepflogenen, in der Bauordnung vorgesehenen Erhebungen nur dann und insoweit stattzufinden, als dies die zuständige Baubehörde zur sachgemäßen Erledigung der Angelegenheit für notwendig erachtet.

§ 85

Fälle, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde erster Instanz ist

(1) Bei Bauten des Bundes, Landes, der Gemeinde oder eines in deren Verwaltung stehenden Fonds, bei Bauten zum Zweck des öffentlichen Gottesdienstes und bei Bauten für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde die Baubehörde erster Instanz.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Baubehörde erster Instanz bei allen Bauten für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Theater, Gaststätten, Vergnügungslokale und dergleichen mehr.

(3) Bei allen diesen Bauten sind nebst den einschlägigen besonderen Vorschriften auch die Bestimmungen dieser Bauordnung einzuhalten; es sind daher unter Beiziehung der Gemeinde alle Amtshandlungen vorzunehmen, welche auf die Einvernehmung der Anrainer und sonstigen Beteiligten über ihre allfälligen Einwendungen, auf die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen sowie auf die Anwendung der sicherheitspolizeilichen Maßnahmen während des Baues Bezug haben.

§ 86

Rechtsmittel, Instanzenzug

(1) Gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und gegen die auf Grund solcher Beschlüsse ergangenen Bescheide steht die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen.

(2) Gegen die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde steht die Berufung an die Landesregierung und in den der Vollziehung des Bundes vorbehaltenen Fällen des Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes an den Landeshauptmann offen; in den letzteren Fällen ist der weitere Rechtszug an den Bundesminister für Handel und Wiederaufbau zulässig.

§ 87

Verantwortlichkeit und Überwachung baubehördlicher Organe

(1) Die Baubehörden sind verpflichtet, alle Bausachen schleunigst zu behandeln.

(2) Mitglieder des Gemeindevorstandes, welche schuldbarerweise diese Pflicht verletzen, insbesondere die in dieser Bauordnung für bestimmte Amtshandlungen vorgeschriebenen Fristen ungerechtfertigterweise nicht einhalten, können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Schilling belegt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die genaue Handhabung und Befolgung dieser Bauordnung zu überwachen.

(4) Sie haben wahrgenommene Gebrechen oder Übertretungen der Bauvorschriften zur Kenntnis des Bürgermeisters zu bringen und denselben zur Abhilfe aufzufordern.

(5) Wird dieser Aufforderung keine Folge gegeben oder verstößt die vom Bürgermeister getroffene Verfügung gegen die Bestimmungen dieser Bauordnung, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung dieser Verfügung zu sistieren und die etwa durch die Umstände zur Wahrung des Gesetzes und öffentlicher Interessen dringend gebotene Vorkehrung zu treffen.

§ 88

Strafverfahren

(1) Die Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung, insoweit sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, sowie die Nichtbefolgung der im Sinne dieser Bauordnung getroffenen Verfügungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 S oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Unter besonders erschwerenden Umständen kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu sechs Monaten verhängt werden. Diese Bestimmung ist unbeschadet gewerberechtlicher Strafvorschriften insbesondere auch auf die Bauausführenden anwendbar.

(2) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch die Bauordnung und die besonderen Verfügungen der zuständigen Behörden auferlegten Verbindlichkeiten nachzukommen.

D r e i z e h n t e r A b s c h n i t t

Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

§ 89

(1) Die im § 15 Abs. 1 lit. c genannten Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der 4. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 40/1962, erstellt wurden, sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bereich sie sich befinden, binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen des Eigentümers, die örtliche Lage und die erforderlichen technischen Angaben zu enthalten.

(2) Die Baubehörde hat diese Anlagen zu überprüfen und zu verfügen, unter welchen Bedingungen die Anlage weiterbenützt werden darf.

(3) Wenn es nach den geltenden Rechtsvorschriften und den Erfahrungen der technischen Wissenschaften notwendig erscheint, ist, allenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, die Weiterbenützung der Anlage zu untersagen oder deren Abtragung zu verfügen.

(4) Wer den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, ist nach § 88 der Landesbauordnung zu bestrafen.

§ 90

(1) Die Gesetze vom 20. März 1886, LGBl. Nr. 19, und vom 3. April 1895, LGBl. Nr. 20, werden außer Kraft gesetzt.

(2) Die Verordnung betreffend den Verkehr mit Mineralölen, RGBl. Nr. 12/1901, in der Fassung RGBl. Nr. 179/1912, wird, soweit sie landesrechtliche Vorschriften enthält, aufgehoben.