# Kurtaxen bzw. Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Berechtigung weiterer Gemeinden.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:

Die Gemeinde Höchst ist zur Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisontaxen und die Gemeinden Laterns, Nenzing und Schwarzenberg sind zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen berechtigt.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft.