# Tierseuchenfondgesetz, Durchführung.

Auf Grund des § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondgesetzes, LGBl. Nr. 40/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 19/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der Entschädigung für Vermögenseinbußen von Tierbesitzern infolge von Tierverlusten durch Rauschbrand wird für das Jahr 1963 mit 80 % des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere festgesetzt. Allfällige Entschädigungen aus Bundesmitteln sind auf die Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds anzurechnen.

§ 2

(1) Die Höhe der von den Tiereigentümern in den Tierseuchenfonds zu leistenden Beiträge wird für das Jahr 1963 für jedes über drei Monate alte Rind und jeden über ein Jahr alten Einhufer mit acht Schilling festgesetzt.

(2) Zeitpunkt der Einhebung der unter Absatz 1 genannten Beiträge ist der 15. März 1963.