# Waldaufsehergehälter, Änderung.

Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:

Der Absatz 2 des § 1 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949 in der Fassung Nr. 31/1959, hat zu lauten:

„(2) Zu diesen Sätzen gebühren ab 1. März 1963 ein laufender Teuerungszuschlag in der Höhe von 1465 v. H. während der ersten zehn Dienstjahre und in der Höhe von 1575 v. H. ab dem elften Dienstjahr sowie am 31. März, 30. Juni, 30. September und 30 November jeden Jahres ein Sonderzuschlag in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes.“