# Körperbehinderte, Höhe des Pflegegeldes.

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Körperbehindertengesetzes, LGBl. Nr. 6/1956, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 3/1958 und Nr. 12/1961, wird verordnet:

§ 1

Das Pflegegeld wird für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a des Körperbehindertengesetzes (körperlich und geistig Behinderte sowie Vollblinde) mit 550 S, für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b des Körperbehindertengesetzes (praktisch Blinde) mit 350 S monatlich sowie im Juni und Dezember mit der doppelten Höhe dieser Betröge festgesetzt.

§ 2

Das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ist für das Ruhen des Pflegegeldes insoweit nicht anzurechnen, als es unter Einrechnung allfälliger nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus dem Grunde der Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a des Körperbehindertengesetzes 2000 S, bei Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b des Körperbehindertengesetzes 1850 S monatlich nicht übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird, um je 500 S monatlich.

§ 3

Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschußgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind die in den §§ 1 und 2 festgesetzten Schillingbeträge nach dem Verhältnis 5 Schillinge gleich 1 Deutsche Mark umzurechnen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1963 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 7/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1958, Nr. 33/1959, Nr. 13/1961 und Nr. 54/1961, außer Kraft.