# Verbot des Filmes „Wilde Lust“.

Auf Grund des § 17 Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Wilde Lust“, Hersteller: Sonney Am. Int. Bradbury, Verleiher: Favorit-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.