# Sonderschulsprengelverordnung, Abänderung.

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1960, wird die Sonderschulsprengelverordnung, LGBl. Nr. 42/1961, wie folgt ergänzt:

Im Abschnitt C ist nach dem Schulsprengel der Landes-Sondererziehungsschule Jagdberg anzufügen:

„Allgemeine Landes-Sonderschule Jupident:

Schulsprengel: das gesamte Landesgebiet für unterentwickelte oder entwicklungsgeschädigte Kinder im Sinne des § 6 Abs. 3 Schulerhaltungsgesetztes. Für die übrigen sonderschulpflichtigen Kinder das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der Pflichtsprengel für die allgemeine Sonderschule Bludenz, Bregenz und Dornbirn sowie der allgemeinen Sonderschulklasse Feldkirch.“