# Verbot des Filmes „Blutige Wasser“.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Blutige Wasser“, Hersteller: D.C.B./Kopecky, Verleiher: Favorit-Film, Wien ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.