# Landesumlage 1964, Ausmaß.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung der 1. Landesumlagegesetznovelle, LGBl. Nr. 3/1960, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1964 einzuhebenden Landesumlage für den durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf des Landeshaushaltes wird mit 12 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.