# Gemeindeangestellte, Teuerungszulagen.

Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 zu den Monatsbezügen folgende Teuerungszulagen gewährt:

§ 2

Die Verordnungen LGBl. Nr. 8/1963 und Nr. 9/1963 im Ablauf des 31. Dezember 1963 außer Kraft.