# Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Einhebung durch weitere Gemeinden.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:

Die Gemeinden Alberschwende und Thüringen sind ab 1. Jänner 1964 zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen berechtigt.