# Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, Änderung.

Auf Grund des § 12 Abs. 3 gemäß dem Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 397/1938, wird verordnet: