# Landesehrenzeichenrat, Mitglieder, Sitzungsgeld.

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Ehrenzeichengesetzes, LGBl. Nr. 16/1963, wird verordnet:

Den Mitgliedern des Landesehrenzeichenrates wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von 70 S gewährt.