# Landesschulrat und Bezirksschulräte, Mitglieder, Entschädigung

Auf Grund des § 10 des Schulratgesetzes, LGBl. Nr. 35/1963, wird verordnet:

Den im $ 8, Abs. 1 des Schulratgesetzes genannten Mitgliedern der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte gebührt für Zeitversäumnis je Sitzung eine Entschädigung von 70 S.