# Tierzuchtförderungsgesetz, Durchführungsverordnung, Abänderung.

Auf Grund des $ 9 Abs. 5 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1957, wird verordnet:

Im $5 Abs. 4 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1960, sind die Beträge 100 S. 50 Sund 30 S in der angeführten Reihenfolge durch die Beträge 140 S, 70 S und 50 S zu ersetzen.