# Verbot des Filmes „Verrufene Straße“.

Auf Grund des § 17 Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Verrufene Straße“, Hersteller: Theatercraft/Guido-Coen, Verleiher: Oefram-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.