# Verbot des Filmes „Die Tote von Beverly Hills“.

Auf Grund des § 17 Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Die Tote von Beverly Hills“, Hersteller: Modern Art-Film, Verleiher: Constantin-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, auf die Zuschauer eine entsittlichende und das religiöse Empfinden verletzende Wirkung auszuüben, in Vorarlberg verboten.