# Marktgemeinde Hohenems, Erklärung zum Wohnsiedlungsgebiet.

Auf Grund des § 1 des Wohnsiedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1962, wird verordnet:

§ 1

Die Marktgemeinde Hohenems wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1964 zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt.

§ 2

Die Verordnung LGBl. Nr. 3/1962 tritt außer Kraft.