# Richtsätze und Richtlinien in der öffentlichen Fürsorge, Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 1964, Zl. V 2/64, festgestellt, daß die Worte „Alleinstehende . . . S 470.-„ im Absatz 1 des Abschnittes I „Richtsätze für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhaltes“ der von der Vorarlberger Landesregierung am 20. Dezember 1960 beschlossenen „Richtsätze und Richtlinien in der öffentlichen Fürsorge“ in der vom 1. November 1960 an geltenden Fassung gesetzwidrig waren.