# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Das rosarote Himmelbett“, Hersteller: Franz Seitz-Film, München, Verleiher: Union-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, das religiöse Empfinden zu verletzen und eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.