# Gemeindeangestellte, Teuerungszulagen.

Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten werden mit Wirkung vom 1. Juni 1965 zu den Monatsbezügen folgende Teuerungszulagen gewährt:

§ 2

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 27/1964, tritt mit Ablauf des 31. Mai 19-- außer Kraft.

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Nicht darstellbar