# Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 1965, Zl. G 29, 30/64-11, die §§ 8 bis 11 der gemäß § 1 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, als Gesetz weitergeltenden Verordnung des Landeshauptmannes für Vorarlberg Nr. 14/1939, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit dem Ablauf des 31. Dezember 1965 wirksam. Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.