# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Die Rache des Johnny Cool“, Hersteller: Crislaw, Verleiher: United Artists, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.