# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Angelique“, Hersteller: Gloria/Francos/CICC/Liber, Verleiher: Gloria-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, das religiöse Empfinden zu verletzen und eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.