# Schifflistickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung.

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:

§ 1

Mindeststichpreise nach Tarifsatz

(1) Für 10-Yards- (=9.15 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise die in der Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Stickmaterial- und Punchkosten nicht enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche (200 Umdrehungen) bei einer Stoffbreite von 70 cm bis einschließlich 140 cm. Bei einer geringeren Stoffbreite als 70 cm oder einer größeren Stoffbreite als 140 cm ist die Stichzahl aus 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.

(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge für kleine Mengen, Umfädeln, besondere Beschaffenheit des Stickmaterials, Farben oder für sonstige Arbeitserschwernisse.

(3) Für 15-Yards-Maschinen werden als Mindeststichpreise die in Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 45 % festgesetzt.

§ 2

Mindeststichpreise nach Stundensatz

Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststichpreise nach § 1 nicht erreicht, gebühren ihm bei stickereitechnisch entsprechender Besetzung der Maschine folgende Stundensätze:

für 4/4 Rapport..................................................S 45.40

für 8/4 Rapport..................................................S 44.70

für 12/4 Rapport..................................................S 42.80

für 16/4 und höhere Rapporte .....................................S 37.30

§ 3

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Schifflistickerei, LGBl. Nr. 7/1962, wird aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 1965 in Kraft.

Anlagen I und II nicht darstellbar.