# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Das Mädchen von Parma“, Hersteller: Gianni/Hecht/Lucari/Documento, Verleiher: Elite-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittliche Wirkung auf die Zuschauer auszuüben in Vorarlberg verboten.