# Dasselbeulenkrankheit der Rinder, Bekämpfung.

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949, wird verordnet:

§ 1

In allen Gemeinden des Landes ist die Entdasselung der Rinder nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

§ 2

(1) Die nicht trächtigen Rinder sind alljährlich in der Zeit vom 1. September bis 15. November mit Phosphorsäureesterpräparaten, die trächtigen Rinder und Kühe alljährlich in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai mit Derriswurzelpräparaten zu entdasseln.

(2) Die hiezu erforderlichen Präparate sind von den zuständigen Amtstierärzten auf die einzelnen Gemeinden entsprechend ihrem Bedarf zu verteilen.

§ 3

(1) Mit der Durchführung der Entdasselung haben die Gemeinden einen Tierarzt, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht, andere verläßliche Personen (Entdasseler) zu betrauen.

(2) Die mit der Entdasselung betrauten Personen haben die im § 2 Abs. 1 bezeichneten Präparate nach den vom zuständigen Amtstierarzt erlassenen Weisungen anzuwenden und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Abschluß des Bekämpfungsverfahrens ein Verzeichnis über die behandelten Tiere vorzulegen.

§ 4

Der Erfolg des durchgeführten Verfahrens ist vom Entdasseler durch eine Nachuntersuchung vor dem gemeinschaftlichen Weide- oder Alpabtrieb festzustellen. Tiere, bei denen ein Erfolg nicht sichtbar ist, sind einer Nachbehandlung zu unterziehen, für welche sinngemäß die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten.

§ 5

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, LGBl. Nr. 22/1951 und LGBl. Nr. 31/1964 außer Wirksamkeit.