# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Der Reigen“, Hersteller: Paris/Intropa/Hakim, Verleiher: Union-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittliche Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.