# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Reif für die Liebe“, Hersteller: Suomen-Film, Verleiher: Favorit-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende und verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.