# Schulbauverordnung.

Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1965, wird verordnet:

§ 1

Lage und Größe des Schulgrundstückes

(1) Der Bauplatz für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule – im folgenden Schulgrundstück genannt – muß so gelegen sein, daß das Leben, die Gesundheit sowie die seelische Entwicklung der Schulpflichtigen nicht gefährdet und der Schulbetrieb nicht gestört wird.

(2) Das Schulgrundstück hat in dem durch die Wohnsiedlungsverhältnisse bedingten Schwerpunkt des Schulsprengels, aber abseits vom Verkehr zu liegen. Es muß sonnig und trocken sein und sich in hygienisch einwandfreier und geschützter Lage befinden. Die ausreichende Versorgung mit elektrischer Energie und Trinkwasser muß gewährleistet und die entsprechende Beseitigung der Abwässer möglich sein.

(3) Das Schulgrundstück muß ein solches Ausmaß aufweisen, daß auf ihm das Schulgebäude mit Pausenhof und allenfalls erforderlichen Nebengebäuden sowie bei Volks,- Haupt und Sonderschulen ein der Schülerzahl entsprechender Turn- und Spielplatz und nach Möglichkeit ein Schulgarten untergebracht werden kann. Der Turn- und Spielplatz sowie der Schulgarten können, wenn es die örtlichen Verhältnisse nicht anders erlauben, auf einem anderen Grundstück, jedoch höchstens 200 m von der Schule entfernt, angelegt werden.

(4) Das Ausmaß des Pausenhofes, der auch Vorplatz sein kann, hat je nach Lage der Schule 3 bis 12 m2 je Schüler zu betragen. Der Turn- und Spielplatz hat nach Möglichkeit eine Größe von mindestens 25X80 m aufzuweisen.

§ 2

Lage, Größe und Gestaltung des Schulgebäudes

(1) Das Schulgebäude muß so situiert werden, daß die Hauptfenster der Klassenzimmer keine Nordrichtung aufweisen und von gegenüberliegenden Gebäuden mindestens um die doppelte Gebäudehöhe desselben entfernt sind.

(2) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart und die Zahl der Schüler in den abgelaufenen fünf Jahren und jener Schüler, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.

(3) Das Schulgebäude ist so zu gestalten, daß es sich in seiner äußeren Erscheinung harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügt.

(4) Unterrichtsräume dürfen nur bei Vorliegen besonderer Gründe unter der angrenzenden Erdoberfläche liegen. In diesem Falle ist für eine ausreichende natürliche Belichtung vorzusorgen. Der Fußboden solcher Unterrichtsräume darf höchstens 1 m unter der angrenzenden Erdoberfläche liegen. Die Fußböden und Wände solcher Räume sind gegen aufsteigende Erdfeuchtigkeit ausreichend zu isolieren und die Fußböden außerdem fußwarm herzustellen. Klassenzimmer dürfen nicht unter der angrenzenden Erdoberfläche liegen.

§ 3

Raumbedarf

(1) Die Volksschulen und die Polytechnischen Lehrgänge haben folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl Klassenzimmer, ein Lehrerzimmer, ein Lehrmittelzimmer, zwei Werkräume, eine Lehrküche mit den erforderlichen Nebenräumen, Garderoben, die erforderliche Anzahl Abort und Waschgelegenheiten, einen Turnraum mit zwei Umkleideräumen und einen Pausenraum; Volksschulen mit mehr als zwei Klassen außerdem ein Zimmer für den Leiter; Volksschulen mit mehr als vier Klassen zusätzlich einen Handarbeitsraum für Mädchen und Volksschulen mit mindestens zehn Klassen außerdem ein Turnlehrerzimmer, ein Arztzimmer und an Stelle eines Turnraumes einen Turnsaal mit den erforderlichen Umkleideräumen sowie einen Waschraum in unmittelbarer Nähe des Turnsaales. bei Volksschulen ohne Oberstufe entfallen die Werkräume, die Lehrküche und der Handarbeitsraum für Mädchen.

(2) Die Hauptschulen haben folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl Klassenzimmer, ein Zimmer für den Leiter, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl Lehrmittelzimmer, einen Physiksaal, einen Zeichensaal, ein Musikzimmer, ein Maschinschreibzimmer und einen Tagesraum, zwei Werkräume für Knaben, einen Handarbeitsraum für Mädchen, eine Lehrküche mit den erforderlichen Nebenräumen, einen Turnsaal mit Geräteraum und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer und ein Arztzimmer verwendet werden kann, Waschräume, Garderoben und Abortanlagen sowie einen Pausenraum.

(3) Die Sonderschulen haben folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl Klassenzimmer, ein Zimmer für den Leiter, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl Lehrmittelzimmer, einen Turmraum (Gymnastikraum) mit den erforderlichen Nebenräumen, zwei Werkräume für Knaben, einen Handarbeitsraum für Mädchen, eine Lehrküche mit den erforderlichen Nebenräumen, die erforderliche Anzahl Kleiderablagen, Abortanlagen mit Waschgelegenheiten sowie einen Pausenraum.

(4) Die gewerblichen Berufsschulen haben folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl Klassenzimmer, ein Zimmer für den Leiter, die erforderliche Anzahl Lehrerzimmer und Lehrmittelzimmer, für den praktischen Unterricht entsprechende Lehrwerkstätten und die erforderlichen Nebenräume hiezu, in der Nähe der Lehrwerkstätten einen Raum für erste Hilfe, der gleichzeitig als Arztzimmer verwendet werden kann, Garderoben, Waschräume mit den entsprechenden Nebenräumen und Abortanlagen sowie für den Aufenthalt in der unterrichtsfreien Zeit einen Pausenraum.

(5) Die kaufmännischen Berufsschulen haben folgende Räume aufzuweisen: die erforderliche Anzahl Klassenzimmer, ein Zimmer für den Leiter, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl Lehrmittelzimmer, ein Zimmer für den Maschinschreibunterricht, einen entsprechenden Raum für Waren- und Verkaufskundeuntericht, Garderoben, Abortanlagen, Waschräume sowie einen Pausenraum.

(6) Die hauswirtschaftlichen Berufsschulen haben folgende Räume aufzuweisen: einen Raum für den theoretischen Unterricht und den Nähunterricht mit der Einrichtung eines Klassenzimmers und den Erfordernissen eines Handarbeitsraumes, eine Lehrküche mit Eßraum und kleiner Speisekammer, Garderoben und Abortanlagen. In Schulen mit mindestens fünf Klassen müssen außerdem ein Nähzimmer, ein Zimmer für die Leitung, ein Lehrerzimmer, ein Lehrmittelzimmer und soweit erforderlich ein schulgarten und ein Keller vorhanden sein.

(7) Die Ausstattung der Schule mit einem Turnraum bzw. Turnsaal kann entfallen, wenn in einer Entfernung von höchstens 200m von der Schule ein entsprechender Turnsaal für Schulzwecke zur Verfügung steht.

§ 4

Klassenzimmer

(1) Die Größer der Klassenzimmer ist so zu bemessen, daß auf einen Schüler eine Bodenfläche von 1,6 m2 entfällt. Die Form der Bodenfläche soll kein zu langes Rechteck sein, wobei die Raumlänge 10m nicht wesentlich überschreiten darf. Die lichte Raumhöhe soll bei einseitiger Belichtung und einer maximalen Raumtiefe bis 7m mindestens 3,20m betragen. Klassenzimmer mit mehr als 7m Raumtiefe haben eine zweiseitige Raumbelichtung zu erhalten. Bei einer zweiseitigen Raumbelichtung ist die lichte Höhe mindestens mit 3m und bei geneigter Raumdecke an der niedrigsten Stelle mit mindestens 2,80m vorzusehen. Bei sturzloser Fensterausbildung verringert sich die lichte Raumhöhe um 0,20m.

(2) Bei mehrklassigen Schulen haben die Klassenräume mindestens zwei verschiedene Größentypen aufzuweisen. Die Normalklasse hat Raum für mindestens 36 Schüler zu bieten. Hiebei muß die erste Reihe der Sitzplätze der Schüler von der Tafelwand mindestens 2m entfernt sein.

(3) Jedes Klassenzimmer hat folgende Einrichtungsgegenstände zu enthalten:

§ 5

Leiter- und Lehrerzimmer

(1) Das Zimmer für den Leiter hat eine Mindestgröße von 12 m2 aufzuweisen und ist mit einem Schreibtisch mit versperrbarer Lade, mit einem Schrank für Amtsschriften und mit Stühlen auszustatten.

(2) Die Größe der Lehrerzimmer hat sich nach der Anzahl der Lehrpersonen, für die sie bestimmt sind, zu richten, darf aber 16 m2 Bodenfläche nicht unterschreiten. Die Lehrerzimmer sind so auszustatten, daß jeder Lehrperson ein eigener Arbeitsplatz und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung steht.

§ 6

Werk- und Handarbeitsraum

(1) Die Werkräume für Knaben (Räume für Handfertigkeiten) sind möglichst im Erdgeschoß abseits der Klassenzimmer zu errichten. Sie sind mit den für den Handfertigkeitsunterricht erforderlichen Gegenständen, Geräten und Werkzeugen auszustatten.

(2) Soferne nicht ein besonderer Raum zur Aufbewahrung des Materials und der Schülerarbeiten vorhanden ist, sind hiefür nach Möglichkeit Einbauschränke vorzusehen. Bei Hauptschulen sind zu den Werkräumen Nebenräume zu errichten, die zur Aufbewahrung des Materials und zur Aufstellung elektrisch betriebener Maschinen dienen.

(3) Der Handarbeitsraum für Mädchen hat außer der Einrichtung eines Klassenzimmers noch einen Zuschneidetisch, einen Bügeltisch (Bügelbrett), die erforderliche Anzahl von Nähmaschinen sowie Schränken und eine Umkleidenische zu enthalten.

(4) Werkräume und Handarbeitsräume haben mindestens die Größe einer Normalklasse aufzuweisen.

§ 7

Lehrküche und Nebenräume

Die Lehrküche ist mit den für die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsunterrichtes erforderlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Es müssen mindestens drei Kocheinheiten, an Schulen mit geringer Schülerzahl mindestens zwei Kocheinheiten vorhanden sein. Jede Kocheinheit besteht aus Haushaltsherd, Spülbecken, Arbeitstisch, Schrank mit Arbeits- bzw. Abstellfläche und dem notwendigen Koch- und Arbeitsgeschirr. Es muß in der Lehrküche auch eine Schulwandtafel und eine Waschgelegenheit mit Fließwasser (Handwaschbecken) vorhanden sein. Sie muß für drei Kocheinheiten mindestens 48 m2, für zwei Kocheinheiten mindestens 30 m2 Ausmaß haben. Soll sie gleichzeitig auch als Eßraum dienen, so hat das Mindestausmaß 68 bzw. 50 m2 zu betragen. Für die Lehrperson ist ein kleiner Lehrertisch mit versperrbarer Lade und ein Stuhl vorzusehen. Neben der Lehrküche ist ein kleiner Vorratsraum einzurichten.

§ 8

Turnraum (Turnsaal) und Nebenräume

(1) Der Turnraum hat eine Mindestfläche von 12X8 m, der Turnsaal für Volksschulen von 10X18 m und der Turnsaal für Hauptschulen von 12X24 m aufzuweisen. Die Höhe des Turnraumes hat mindestens 4,5 m und die Höhe des Turnsaales mindestens 5,5 m zu betragen.

(2) Der Fußboden muß elastisch sein; er ist fugenlos und nach Möglichkeit als Schwingboden herzustellen.

(3) Die Fenster müssen ausreichend abgeschirmt oder aus bruchsicherem Glas hergestellt sein.

(4) Der Turnraum (Turnsaal) ist mit den für den Turnunterricht erforderlichen Turngeräten auszustatten. Bei der Auswahl der Turngeräte ist auf die Sicherheit der Schüler besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Der Turnsaal ist, sofern es die Geländeverhältnisse zulassen, in einem freistehenden ebenerdigen Bau unterzubringen und mit dem Schulgebäude durch einen gedeckten Gang zu verbinden.

(6) Der Geräteraum muß neben dem Turnraum (Turnsaal) liegen und von diesem aus unmittelbar betretbar sein. Er muß so groß sein, daß die beweglichen Turngeräte zweckmäßig und sicher untergebracht werden können. ausgenommen im Falle des § 1 Abs. 3 zweiter Satz muß der Geräteraum einen Ausgang zum Turn- und Spielplatz besitzen.

(7) Für das Ausmaß des Turnlehrerzimmers gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 sinngemäß.

§ 9

Zeichenraum (Zeichensaal)

(1) Der Zeichenraum (Zeichensaal) ist möglichst nach Norden, Nordwesten oder Nordosten anzuordnen. Die Fensterfläche muß mindestens ein Viertel der Bodenfläche betragen. Für die Größe des Zeichenraumes gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Schülertische so zubemessen sind, daß auf jeden Schüler mindestens 0,75 m Tischlänge entfällt. Die Breite der Tischfläche hat mindestens 0,6 m zu betragen.

(2) Der Zeichenraum (Zeichensaal) muß ausgestattet sein mit:

§ 10

Physiksaal

(1) Für die Größe des Physiksaales gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Er hat folgende Einrichtungen aufzuweisen:

(3) Anschließend an den Physiksaal und von diesem aus betretbar sind Lehrmittelzimmer für Physik und Chemie mit einer Mindestgröße von 28 m2 einzurichten.

(4) Im Lehrmittelzimmer muß ein entsprechender und gut verschließbarer Schrank zur Aufbewahrung brennbarer, giftiger und ätzender Stoffe vorhanden sein.

§ 11

Lehrwerkstätten und Nebenräume

(1) Der Standort der Lehrwerkstätten innerhalb einer Berufsschule muß sich nach ihrer Art richten. Lehrwerkstätten, die bei ihrer Benützung Lärm, Abgase, Rauch usw. verursachen, gebäudemäßige Erschütterungen hervorrufen. Gefährdungen von Personen oder Sachen mit sich bringen sind grundsätzlich von den unterrichts- und Verwaltungsräumen als Baukörper zu trennen.

(2) Die Lehrwerkstätten sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Maschinen, Geräten, Werkzeugen und allen weiteren notwendigen Einrichtungsgegenständen sowie den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen auszustatten.

(3) Die Lehrwerkstätten-Nebenräume (Lager-, Verwaltungs-, Sanitär-, Umkleideräume usw.) müsse ihrer Zahl und Größe nach der Art der Lehrwerkstätten und dem Umfang des Lehrwerkstättenbetriebes entsprechen.

§ 12

Waschraum (Brauseraum), Umkleideraum

(1) Der Waschraum (Brauseraum) und der Umkleideraum haben in unmittelbarer Nähe des Turnraumes (Turnsaal) zu liegen. Diese Räume müssen so angeordnet sein, daß sie vom Turnraum (Turnsaal) aus erreichbar sind, ohne andere Schulräumlichkeiten betreten zu müssen.

(2) Die Bodenfläche des Waschraumes (Brauseraumes) muß mindestens 20 m2 groß sein. Der Raum ist mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten. Neben den einzelnen Warmwassermischern muß ein Zentralmischer (Sicherheitsmischer) eingebaut sein.

(3) Im Waschraum müssen Hand- und möglichst auch Fußwaschbecken vorhanden sein.

(4) Die Wände im Waschraum (Brauseraum) müssen bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.

(5) Die Fenster des Waschraumes (Brauseraumes) und des Umkleideraumes müssen so beschaffen sein, daß eine Einsicht von außen unmöglich ist.

§ 13

Abortanlagen

(1) Die Abortanlagen müssen möglichst nordseitig so angelegt sein, daß sie durch Vorräume, die möglichst direkt belüftet und belichtet werden können, von den Gängen und anderen Räumen getrennt, jedoch von den Unterrichtsräumen leicht erreichbar sind. Die Abortanlagen müssen für Knaben und für Mädchen räumlich getrennt sein.

(2) Für die Klassen ist die erforderliche Anzahl von Sitzaborten vorzusehen. Diese müssen im lichten wenigstens 0,90 m breit, bei einer nach außen aufschlagenden Tür 1,20 m, bei einer nach innen aufschlagenden Türe 1,50 m lang, 2,20 m hoch und ins Freie belüftbar sein. Sind mehrere Abortzellen nebeneinander angeordnet, so müssen die Trennwände zwischen den Abortzellen für Knaben und solche für Mädchen und den für Lehrpersonen vom Fußboden bis zur Decke reichen. Im übringen können die Trennwände erst 10 cm oberhalb des Fußbodens beginnen. Die Wände sind bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Die Türen müssen von innen verschließbar sein. Die Höhe der Sitzaborte muß den Größenverhältnissen der Schüler angepaßt sein. Sie sind als Spülklosette einzurichten. Die Fußböden müssen einen wasserdichten Belag haben. Die Abortrohre müssen aus dauerhaftem, festem und durchlässigem Baustoff hergestellt sein.

(3) Für die Knaben sind außerdem entsprechende säurefeste und wasserdichte Pißbecken oder Pißwände mit Wasserspülung anzubringen, wobei die Pißbecken vorzuziehen sind. Hiebei sind für je eine erforderliche Abortzelle für Knaben zwei Pißbecken zu berechnen. Die Pißorte sind durch mindestens 1,20 m hohe Schamwände zu trennen.

(4) Die Wände des Vorraumes sind bis zur Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag zu versehen. Im Vorraum ist mindestens ein Handwaschbecken anzubringen.

(5) Für die Lehrpersonen sind nach Möglichkeit eigene Abortanlagen zu erstellen. Sofern dies nicht möglich ist, ist in den Abortanlagen für Schüler die erforderliche Anzahl von Abortzellen für Lehrpersonen vorzusehen.

§ 14

Kleiderablagen

(1) In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern einschließlich der Schuhe einzurichten. Sind hiefür eigene Räume oder ist eine Zentralgarderobe vorgesehen, so sind möglichst für jede Klasse versperrbare Räume oder Abteile zu erstellen. Sie müssen heizbar sein und über entsprechende Entlüftungsanlagen verfügen.

(2) Die Garderobenräume oder Garderobenabteile sind mit einer entsprechenden Anzahl von Aufhängevorrichtungen für Kleider auszustatten. Der Abstand der Kleiderhaken hat mindestens 15 bis 10 cm zu betragen. Die Anbringungshöhe der Haken ist dem Alter der Kinder anzupassen. Werden statt Kleiderhaken Kästchen angebracht, müssen diese pro Schüler eine Breite von 40 cm erhalten. Für die Schuhe sind Abstellroste oder Bänkchen vorzusehen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß das von Überkleidern oder Schuhen abtropfende Wasser nicht in den Gang bzw. auf den Fußboden fließen kann.

(3) Bei Errichtung einer Zentralgarderobe ist aus Gründen der Reinheit und Hygiene darauf zu achten, daß der Weg vom Haupteingang zu den Kleiderablagen und von diesen zu den Klassen voneinander getrennt ist.

§ 15

Fußböden

(1) Die Fußböden müssen eben, elastisch, tretsicher, leicht zu reinigen und möglichst fugenlos sein. Holzböden müssen versiegelt werden. Sie müssen ausreichenden Feuchtigkeits-, Kälte- und Schallschutz gewährleisten.

(2) In den Feuchträumen und Gängen sind die Übergänge von den Fußböden zu den Wänden hohlkehlartig auszuführen.

§ 16

Stiegen und Gänge

(1) Steigen, welche die allgemeine Zugänglichkeit und regelmäßige Verbindung von Aufenthaltsräumen zu den Eingängen vermitteln und für die Zugänglichkeit der Räume erforderlich sind (Hauptstiegen), müssen durch Tageslicht hinreichend erhellt sein, für die übrigen Stiegen (Nebenstiegen) ist künstliche Beleuchtung zulässig.

(2) Hauptstiegen sowie deren Umfassungswände und Decken sind aus feuerfesten, die Stiegenzugänge mindestens aus feuersicheren Baustoffen herzustellen. Sie sind so anzulegen, daß die Entfernung zu und von den Aufenthaltsräumen in keinem Falle mehr als 30 m beträgt (Fluchtweg). Stiegenbeläge dürfen nicht aus brennbarem Material sein.

(3) Die Stiegenläufe der Hauptstiegen, die Absätze (Podeste) und Stiegengänge haben eine Breite von 1,50 m aufzuweisen. Für Kellerstiegen und für Stiegen, die in den unbewohnten Dachboden führen, genügt eine lichte Stiegenweite von 1 m.

(4) Die Stufen müssen 13 bis 16 cm hoch und 37 bis 31 cm tief sein. Spitzstufen sind unzulässig.

(5) Zwischen den einzelnen Geschossen muß mindestens ein Stiegenabsatz (Podest) in Stiegenbreite eingelegt sein.

(6) An der freien Seite der Stiegen ist ein mindestens 0,90 m hohes, standsicheres und genügend dichtes Geländer anzubringen, daß ein Durchschlüpfen der Kinder verhindert wird. Die beidseits des Stiegenlaufes anzubringenden Handgriffe dürfen keine vorstehenden Enden aufweisen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß an der freien Seite des Stiegenlaufes der Handlauf von Schülern nicht als Rutschbahn verwendet werden kann.

(7) Die Breite der Hauptgänge muß mindestens 2 m, bei zweiseitigen Anlagen 3 m betragen. Werden sie voraussichtlich von mehr als 300 Schülern benützt, ist für je weitere 15 Schüler 0,1 m zusätzlich zu berücksichtigen. Sind Kleiderablagen in den Gängen untergebracht, sind die Gänge entsprechend breiter anzulegen. Ebenso ist die Aufstellung von Schaukästen, Aquarien, Terrarien u. dgl. in der Bemessung der Gangbreite zu berücksichtigen.

§ 17

Wände und Decken

(1) Scheidewände und Gangwände müssen ausreichend standsicher sein.

(2) Scheidewände zwischen den einzelnen Aufenthaltsräumen sowie die Decken aller Geschosse müssen ausreichenden Brand- und Schallschutz gewährleisten. Sie müssen ferne eine feuerbeständige Trägerkonstruktion haben. Wände von Hauptgängen, die oberste Decke unter der Dachkonstruktion sowie die Decken über Kellerräumen müssen außerdem einen ausreichenden Kälteschutz gewährleisten.

(3) Die Wände der Unterrichtsräume, Garderoben, Gänge und Stiegenhäuser sollen bis zu einer Höhe von 1,50 m mit einem möglichst lichten, abwaschbaren Anstrich oder Belag versehen sein. Die Färbelung der Wände und Decken muß giftfrei ausgeführt sein. Bei der Auswahl der Farben ist auf möglichste Schonung der Augen Bedacht zu nehmen.

(4) Zwischendecken müssen eine ihrem Zwecke entsprechende Tragfähigkeit und Feuersicherheit aufweisen und möglichst schalldicht und wärmeundurchlässig sein.

§ 18

Türen

(1) Türen sind so anzulegen und zu bemessen, daß sie gefahrlos und leicht benützt werden können. Türen von Aufenthaltsräumen sind mindestens 0,90 m breit und 1,90 m hoch herzustellen und müssen sich nach außen in Richtung zum nächstgelegenen Ausgang leicht öffnen lassen (Fluchtweg)

(2) Sind beidseitig des Ganges Unterrichtsräume vorhanden, dürfen die Türen nicht gegenüber liegen.

(3) Die Verkehrsfläche vor den Klasseneingangstüren muß genügend groß sein und darf durch Treppenanlagen nicht eingeengt werden.

(4) Die ins Freie führenden Haupttüren müssen mindestens 1,40 m breit sein. Wenn sie voraussichtlich von mehr als 100 Schülern benutzt werden müssen, ist dies durch entsprechende Verbreiterung zu berücksichtigen.

§ 19

Belichtung und Belüftung

(1) Alle Räume des Schulgebäudes, insbesondere die Unterrichtsräume, ferner die Gänge und Steigen müssen ausreichend belichtet sein.

(2) Die Fenster müssen möglichst hoch an der Decke angebracht sein und mit großen Glasflächen und so schmalen Konstruktionsteilen versehen sein, daß eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume gewährleistet ist. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß eine gesundheitsschädliche Überbelichtung vermieden wird und die Aufmerksamkeit der Schüler von außen nicht abgelenkt werden kann.

(3) An den Fenstern, die nicht mindestens 0,90 m über dem Fußboden angeordnet sind, müssen entsprechende Sicherheitsvorrichtungen gegen Gefährdung der Schüler angebracht sein.

(4) Die Fenster müssen doppelt verglast und so konstruiert sein, daß sie eine rasche Belüftung der Räume ermöglichen. Es sind geeignete Vorrichtungen zum Feststellen der Fenster anzubringen. Mit Rücksicht auf den Lichteinfall ist die Unterteilung der Fensterscheiben durch Sprossen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Fensterscheiben müssen hell und gut lichtdurchlässig sein.

(5) Die Gesamtflächen der lichten Fensteröffnungen eines Unterrichtsraumes haben bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(6) An der Tafelwand des Unterrichtsraumes dürfen keine Fenster angebracht werden.

(7) Der erforderliche Sonnenschutz muß so beschaffen sein, daß eine Blendung der Schüler durch direktes Sonnenlicht verhindert wird, andererseits der Sonnenschutz aber nicht zur Unterbelichtung des Raumes führt.

(8) Für Küchen, Vorratsräume, Kleiderablagen, Umkleideräume, Wasch- und Brauseräume sowie Abortanlagen ist, soferne keine Klimaanlage vorhanden ist, für eine zusätzliche Belüftung und Entlüftung vorzusorgen.

§ 20

Beleuchtung

(1) In den Unterrichtsräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen benützt werden. Bei Anwendung indirekten Lichte ist für entsprechendes Reflektionsvermögen der Decke vorzusorgen.

(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden so anzubringen, daß eine möglichst gleichmäßige und ausreichende Beleuchtung erfolgt. Beleuchtungskörper, die Staubansammlungen begünstigen, dürfen nicht verwendet werden; sie müssen leicht zu reinigen sein. Beleuchtungskörper in Turnsälen, Turnräumen sowie auf Turn- und Sportplätzen sind gegen Beschädigung zu schützen.

(3) Die Beleuchtungsstärke hat zu betragen:

(4) Für die Tafel ist möglichst eine eigene blendungsfreie Beleuchtung mit Abschirmung gegen die Sitzreihen vorzusehen.

§ 21

Heizung

(1) Sämtliche Räume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich Gänge, Stiegen, Garderoben und Abortanlagen sind während der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen. Die Temperatur in den Unterrichtsräumen hat ca. 18 Grad Celsius zu betragen.

(2) Feuerstätten müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß durch ihren Betrieb weder eine Brandgefahr noch eine Gefährdung der Gesundheit eintritt. Erfolgt die Beheizung durch Einzelöfen, so müssen diese vom Gang aus bedient werden können. Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizung sind in lüftbaren Räumen aufzustellen. Für Zentralheizungen muß ein eigener Raum vorgesehen werden.

(3) Die in Feuerstätten entstehenden Verbrennungsgase sind unmittelbar durch Rauchgas- bzw. Abgasanlagen (Verbindungsstücke und Rauchfänge) so ins Frei abzuleiten, daß weder eine Brandgefahr noch eine Gefährdung der Gesundheit eintreten kann.

(4) Zur Vermeidung ungünstiger Strahlungseinflüsse oder von Verbrennungsschäden an Schülern sind entsprechende Abschirmungen an Heizkörpern erforderlich. Hiebei ist jedoch darauf zu achten, daß durch eine solche Abschirmung die Leistung der Heizkörper nicht zu sehr herabgesetzt wird.

(5) Bei der Dimensionierung der Heizungsanlage ist bei Klassenzimmern ein zweimaliger und im Turnsaal (Turnraum) ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde zu berücksichtigen.

(6) Heizgeräte (elektrische Raumheizung) mit offenen Glühkörpern dürfen nicht verwendet werden.

§ 22

Wasserversorgung

(1) Brunnen und Quellen gelten nur dann als geeignete Trinkwasserversorgung. Wenn sie hygienisch einwandfrei angelegt und gefaßt und durch besondere Vorkehrungen gegen Verunreinigung geschützt sind. Das Wasser muß jährlich einmal chemisch und bakteriologisch untersucht werden.

(2) In den Unterrichtsräumen, im Leiterzimmer, in den Lehrerzimmern, im Schularztzimmer sowie in den Vorräumen zu den Abortanlagen müssen Waschbecken mit Fließwasser eingebaut werden.

(3) Für den Brandfall muß Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Im Schulgebäude selbst sind geeignete Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitzustellen und betriebsfertig zu erhalten.

§ 23

Abfallstoffe und Niederschlagswässer

(1) Für das Sammeln und Beseitigen der Abfallstoffe, der Schmutzwässer und Niederschlagswässer ist Vorsorge zu treffen. Die Ausführung der Abwasseranlagen muß den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen. Erfolgt die Ableitung des Unrates (der Fäkalien) und der Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisation, sind Abortgruben anzulegen.

(3) Abort-, Klär- und Sickergruben müssen außerhalb des Schulgebäudes und leicht zugänglich angelegt werden. Sie müssen tragfähig und luftdicht abgeschlossen sein.

§ 24

Feuer- und Blitzschutz, Schutzräume

(1) In jedem Stockwerk ist mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher an leicht zugänglicher Stelle anzubringen. Außerdem sind an gut sichtbarer Stelle Vorschriften über das Verhalten im Brandfalle anzuschlagen.

(2) Jedes Schulgebäude muß mit einer geeigneten Blitzschutzanlage ausgestattet sein.

(3) Für jedes Schulgebäude ist ein geeigneter Schutzraum im Kellergeschoß vorzusehen. Dieser ist nach den jeweils geltenden baurechtlichen Vorschriften zu erstellen.

(4) Schulen mit mindestens zehn Klassen sind mit einer Alarmanlage auszustatten, deren Funktion nicht vom öffentlichen Stromnetz abhängig ist.

§ 25

Turn- und Spielplatz

(1) Der Turn- und Spielplatz ist so anzulegen, daß durch den Betrieb die Aufmerksamkeit der Schüler in den Unterrichtsräumen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Turn- und Spielplatz muß eben, trocken und, soweit nicht ein Hartbelag erforderlich ist, nach Möglichkeit mit einem Sportrasen bewachsen sein. Er hat nach Möglichkeit ein Spielfeld, eine Springgrube, Stoßanlagen und eine Laufbahn aufzuweisen.

§ 26

Ausnahme und Schlußbestimmungen

(1) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik trotzdem gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen der Bezirksschulrat und bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören.

(2) Soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Landesbauordnung anzuwenden.

(3) Für öffentliche Pflichtschulgebäude, deren Bauplan vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Bei Um- oder Zubauten an solchen Schulen ist diese Verordnung jedoch anzuwenden.