# Druckfehlerberichtigung.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Vorarlberger Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1950, wird kundgemacht:

Die Schulbauverordnung, LGBl. Nr. 36/1965, ist im § 13 Abs. 2 letzter Satz dahingehend zu berichtigen, daß das Wort „durchlässigem“ durch das Wort „undurchlässigem“ ersetzt wird.