# Filmverbot

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Der Mörder mit den Mandelaugen“, Hersteller: Shochiku-Producktion, Verleiher: Union-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine Verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.