# Vieh- und Fleischbeschau, Gebühren, Abänderung.

Auf Grund des § 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

I. Der § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau und über das Ausmaß der Entschädigungen der Vieh- und Fleischbauer aus Anlaß der Schlachtung, LGBl. Nr. 16/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1961, wird abgeändert wie folgt:

II. Die Anlage zu der im Punkt I genannten Verordnung hat zu lauten:

„Tarif

Über das Ausmaß der Gebühren in Angelegenheiten der Vieh- und Fleischbeschau:

1. Bei Pferden u. sonstigen

Einhufern für das Stück...................................S 25.-

2. Bei Rindern über ein Jahr

Für das Stück.............................................S 20.-

3. Bei Rindern unter einem Jahr sowie bei Kälbern, Schweinen,

Schafen und Ziegen für das Stück..........................S 12.-

4. Bei Ferkeln, Lämmern u. Kitzen für das Stück..............S 5.-

b) Für eine von den Parteien verlangte Überprüfung des

Untersuchungsbefundes........................................S 50.-

c) Für die Durchführung der Trichinenschau......................S 6.-

d) Für die Ausführung der Überschau des Fleisches für jede

angefangenen 100 kg..........................................S 6.-