# Tierseuchenfondsgesetz, Durchführung

Auf Grund des § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der Entschädigung für Vermögenseinbußen von Tierbesitzern infolge von Tierverlusten durch Rauschbrand wird für das Jahr 1966 mit 80% des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere festgesetzt. Allfällige Entschädigungen aus Bundesmitteln sind auf die Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds anzurechnen.

§ 2

(1) Die Höhe der von den Tiereigentümern in den Tierseuchenfonds zu leistenden Beiträge wird für das Jahr 1966 für jedes über 3 Monate alte Rind und jeden über ein Jahr alten Einhufern mit acht Schilling festgesetzt.

(2) Als Zeitpunkt der Einhebung der im Abs. 1 genannten Beiträge wird der 15. März 1966 bestimmt.