# Gemeindeangestellte, Teuerungszulagen, Abänderung

Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:

§ 1

Der § 1 der Verordnung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 12/1965, wird abgeändert wie folgt:

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1966 in Kraft.