# Filmverbot

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Mondo nudo, 2. Teil“, Hersteller: Caribe Cinematografica, Rom, Verleiher: Favorit-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.