# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Brot und Spiele“, Hersteller: Durniok-Produktion, Verleiher Union-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.