# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr.28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Die Goldpuppen“, Hersteller: Compton-Tekli, Verleiher: Elite-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.