# Fremdenverkehrsgesetz.

Regierungsvorlage 9/1966

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Förderung des Fremdenverkehrs

(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Fremdenverkehr zu fördern.

(2) Unter Fremdenverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich durch den vorübergehenden Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes ergeben, sofern der Aufenthalt freiwillig ist und nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient.

(3) Gäste im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhalten.

(4) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

§ 2

Schutz des Fremdenverkehrs

Der Fremdenverkehr, insbesondere Maßnahmen und öffentliche Einrichtungen zu seiner Förderung, stehen unter einem besonderen Schutz.

II. ABSCHNITT

Fremdenverkehrsbeiträge

§ 3

Ermächtigung zur Einhebung

Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Fremdenverkehrsbeiträge einzuheben.

§ 4

Abgabenschuldner

(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.

(2) Die Gebietskörperschaften sind nicht abgabepflichtig im Sinne des Abs. 1.

§ 5

Ausmaß

(1) Fremdenverkehrsbeiträge können bis zu dem im Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß erhoben werden.

(2) Für die Berechnung des Höchstausmaßes sind unter Zugrundelegung der Ergebnisse des dem Beitragszeitraum zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln:

§ 6

Bemessung

(1) Die Fremdenverkehrsbeiträge sind nach dem wirtschaftlichen Nutzen zu bemessen, den der Beitragspflichtige aus dem Aufenthalt von Gästen zieht. Bei der Einschätzung dieses Nutzens sind alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Vorteile aus dem Aufenthalt von Gästen und Gründe, die den dem Beitragspflichtigen verbleibenden Nutzen beeinträchtigen, zu berücksichtigen.

(2) Der Bürgermeister hat alljährlich nach Anhören des Einschätzungskreises gemäß § 7 den Kreis der Beitragspflichtigen und das Anteilsverhältnis derselben am Gesamtaufkommen der Fremdenverkehrsbeiträge festzusetzen und hierüber ein Verzeichnis anzulegen.

(3) Jedem Beitragspflichtigen ist auf Verlangen nach Zustellung des Bescheides innert der Rechtsmittelfrist beim Gemeindeamt während der Amtsstunden in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 Einsicht zu gewähren.

§ 7

Einschätzungsbeirat

(1) Zur Beratung des Bürgermeisters bei seiner Verfügung gemäß § 6 Abs. 2 ist von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Beirat zu wählen, dem mindestens drei, höchstens aber sieben beitragspflichtige Bürger möglichst unterschiedlicher Berufszugehörigkeit angehören müssen.

(2) Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Gemeindevorstandes hat den Einschätzungsbeirat nach Bedarf einzuberufen, einen Schriftführer zu bestimmen und in den Sitzungen den Vorsitz zu führen. Ein Stimmrecht kommt dem Vorsitzenden nur zu, wenn er Mitglied des Beirates ist.

(3) Zu einem gültigen Beschluß des Einschätzungsbeirates ist die Anwesenheit von zwei Drittel seiner Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

(4) Über die Beschlüsse des Einschätzungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die von einem vom Einschätzungsbeirat zu wählenden Mitglied und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Für die Mitglieder des Einschätzungsbeirates gelten die Bestimmungen über die Befangenheit und Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Gemeindevertretung sinngemäß.

§ 8

Fälligkeit

Der Fremdenverkehrsbeitrag ist vier Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig.

III. ABSCHNITT

Gästetaxe

§ 9

Ermächtigung zur Einhebung

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen, die den Gästen zugute kommen, eine Steuer, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie bei der Rechnungslegung zu verwendende Vordrucke, sind auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.

(3) Die Gemeinde hat den Inhabern von Beherbergungsbetrieben eine Ausfertigung der Taxordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben ihren Gästen auf Verlangen in die Taxordnung Einsicht zu gewähren.

§ 10

Abgabenschuldner

Abgabepflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen.

§ 11

Befreiungen

(1) Von der Abgabepflicht sind befreit:

(2) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.

§ 12

Ausmaß

(1) Die Gästetaxe ist in der Taxordnung nach feststehenden Beträgen zu bestimmen. Dabei ist auf den Aufwand gemäß § 9 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gästetaxe kann nach Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft oder auch nur für bestimmte Zeitabschnitte des Jahres eingehoben werden.

(3) Die Gästetaxe ist mit höchstens 5 S je Nächtigung festzusetzen. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung bei Änderungen des von ihr kundgemachten Lebenshaltungskostenindex entsprechend abzuändern. Indexänderungen sind jedoch erst zu berücksichtigen, wenn sie 1 S ausmachen.

(4) Für das Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg ist durch Verordnung der Landesregierung für die Schillingbeträge gemäß Abs. 3 ein der Kaufkraft entsprechender Umrechnungsschlüssel in Deutsche Mark festzusetzen.

§ 13

Fälligkeit und Entrichtung

(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.

(2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldners einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

(3) Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde innert vier Wochen nach dem letzten Aufenthaltstag des Abgabenschuldners über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.

(4) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberichtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.

(5) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.

(6) Die Taxordnung kann bestimmen, daß bei der Rechnungslegung Vordrucke hat die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 14

Auskunftspflicht und Kontrolle

(1) Abgabenschuldner und Unterkunftsgeber haben den zuständigen Organen der Gemeinde alle zur Ermittlung der Abgabepflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die zuständigen Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Überprüfung der Erfüllung der Abgabepflicht die Grundstücke und Räume der Unterkunft zu betreten und in die Bücher und Aufzeichnungen der Unterkunftsgeber Einsicht zu nehmen.

§ 15

Amtliche Bemessung

(1) Wird die Gästetaxe bei Fälligkeit nicht oder nicht voll entrichtet, so ist sie vom Bürgermeister mit Bescheid zu bemessen.

(2) Kann die Höhe der Gästetaxe nicht einwandfrei ermittelt werden, so ist diese vom Bürgermeister auf Grund einer Schätzung zu bemessen.

IV. ABSCHNITT

Straf-, Behörden-, Übergangs- undSchlußbestimmungen

§ 16

Strafen

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(3) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 lit. d ist strafbar.

(4) Schriftstücke oder bildliche Darstellungen, die Gegenstand einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b und c bilden, sind für verfallen zu erklären.

(5) Außerhalb von Vorarlberg im Inland begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden.

§ 17

Behörden

(1) Die Angelegenheiten des II. und III. Abschnittes obliegen den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 6 ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.