# Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen.

Regierungsvorlage 7/1966

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die Vollziehung von Landesgesetzen durch Gemeinden.

§ 2

(1) Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe des Landes oder der Gemeinden zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundesgendarmerie dieser Organe zu bedienen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde die Bundesgendarmerie hievon zu verständigen, falls gemäß § 1^ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist. Mit dem Zeitpunkt der Verständigung entfallen Rechte und Pflichten der Bundesgendarmerie gemäß § 1.