# Filmverbot.

Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes „Heiße Spur Kairo-London“, Hersteller: Top/Italcine, Verleiher: Gloria-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende und entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.