# Rellstal und Lünerseegebiet, Schutz der Landschaft

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:

§ 1

(1) In dem gemäß Abs. 2 näher bezeichnet Gebiet der Gemeinden Brand und Vandans ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

(2) Das nach Abs. 1 geschützte Gebiet wird begrenzt von der linie Schafgafall – Saulajoch – Saulakopf – Brandner Mittagspitze – Zimbajoch – Zimba – Großer Valkastiel – Alpe Ziesch – entlang des Weges zur Alpe Fahren – Platziser Joch – Kreuzjoch – Öfenpaß – in südlicher Richtung bis zur Landesgrenze – dieser entlan zur Schesaplana – Zirmenkopf – Seekopf – Schafgafall.

§ 2

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob eine beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, eine der im § 1 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorzurufen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich folgender Maßnahmen:

§ 3

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 1 unberührt.

(2) In besonderen Fällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft, der Energiewirtschaft, des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung geboten ist.

§ 4

(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1500 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 1 kann derjenige, der unbefugt eine Veränderung gemäß § 1 vorgenommen oder veranlaßt hat und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, der Grundeigentümer verpflichtet werden, solche Veränderungen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen.