# Landesumlage 1967, Ausmaß

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 3/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1960, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1967 einzuhebenden Landeumlage wird mit 12 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.