# Öffentliche Fürsorge, Richtsätze und Einkommenssätze, Abänderung

Auf Grund des § 12 Abs. 3 der gemäß dem Landesgesetzes über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzten Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 397/1938, wird verordnet:

§ 1

Der § 1 Abs. 1 der Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 16/1962, in der Fassung Nr. 48/1963, Nr. 52/1964 und Nr. 42/1965, hat zu lauten:

„(1) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltens im Sinne § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, mit Ausnahme des Bedarfes an Unterkunft, werden folgende Richtsätze festgesetzt:

Tabelle nicht darstellbar.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1967 in Kraft.