# Höchst, Lustenau, Gemeindegrenze, Änderung

Die Vorarlberger Landesregierung hat auf Grund der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeindevertretungen der Marktgemeinde Lustenau und der Gemeinde Höchst die Änderung der Gemeindegrenze zwischen diesen beiden Gemeinden im Bereich des Rheins entsprechend der unter Zl. PrsG-242/14-66 erliegende Mappen Kopie 1:2880 gemäß § 5 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, genehmigt.

Die Bundesregierung hat dieser Grenzänderung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925 die Zustimmung erteilt.

Die Grenzänderung tritt am 1. Jänner 1968 in Geltung.