# Landesschulrat und Bezirksschulräte, Mitglieder, Entschädigung

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Schulrat Gesetzes, LGBl. Nr. 35/1963, wird verordnet:

In der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung der Mitglieder des Landesschulrates und der Bezirksschulräte, LGBl. Nr. 2/1964, ist der Betrag „70 S“ durch den Betrag „100 S“ zu ersetzen.