# Tierseuchenfondsgesetz, Durchführung

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der von den Tiereigentümern in den Tierseuchenfonds zu leistenden Beiträge wird für das Jahr 1967 für jedes über drei Monate alte Rind und für jeden über ein Jahr alten Einhufer mit zehn Schilling festgesetzt.

§ 2

Als Zeitpunkt der Einhebung der im § 1 festgesetzten Beiträge wird der 15. April 1967 bestimmt.