# Hauptferien an hauswirtschaftlichen Berufsschulen, Verlängerung

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 35/1965, wird verordnet:

An den nachstehenden hauswirtschaftlichen Berufsschulen hat das Unterrichtsjahr 1966/67 zu enden:

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