# Öffentliche Pflichtschulen, schulfeste Stellen, Abänderung

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1963, wird verordnet:

Die Verordnung über schulfeste Stellen an öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. Nr. 38/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1966, wird wie folgt abgeändert:

Im Abschnitt B Z. 1 „Politischer Bezirk Bludenz“ ist nach „Schruns“, „Thüringen 2“ anzufügen.